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17.05.2021

Außengastronomie öffnet unter Auflagen ab Freitag, 21. Mai 2021

Ab Freitag, 21. Mai 2021 dürfen gastronomische Einrichtungen in Frankfurt (Oder) ihre Außenbereiche wieder für Gäste öffnen, insofern die 7-Tage-Inzidenz weiterhin stabil unter dem Wert von 100 bleibt. Die Bedingungen hierfür:

  • Gäste dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes § 2 sind vollständig geimpfte sowie nachweislich genesene negativ getesteten Personen gleichgestellt.
  • Gäste haben nur mit gebuchtem Termin Zutritt. Lebensnah kann die Terminbuchung auch direkt am Eingang erfolgen.
  • Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.
  • An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen.
  • Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Sondernutzungsgebühren für Außenbereiche entfallen

Betreffen die nutzbaren Außenbereiche städtische Flächen, unterstützt die Stadtverwaltung die örtlichen Gastronominnen und Gastronomen durch die Möglichkeit, diese Flächen ohne die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in Anspruch zu nehmen. Wie im vergangenen Jahr können gastronomische Einrichtungen beim Amt für Ordnung und Sicherheit, Bereich Straßenverkehrsangelegenheiten einen entsprechenden Antrag stellen.

Gaststätten und Cafés, die bereits städtische Flächen für ihre Außenbereiche nutzen, können dies weiterhin, ohne hierfür eine Sondernutzungsgebühr zu zahlen. Können die Außenbereiche erweitert werden, erfolgt dies maximal bis zu einer Verdoppelung der jetzigen Fläche. Auch hier wird keine Sondernutzungsgebühr erhoben. Sofern üblicherweise kein Außenbereich genutzt wird, dieser aber auf städtischen Flächen zur Verfügung gestellt werden kann, wäre dies bis zu einer Größe des Gästeinnenbereiches möglich. Hierfür wird ebenfalls keine Sondernutzungsgebühr fällig.

Die Antragstellung ist dennoch notwendig, da jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, inwieweit nach den geltenden Regelungen die beanspruchte Fläche für eine Sondernutzung geeignet ist oder nicht. Auch wenn keine Sondernutzungsgebühr erhoben wird, ist für die Bearbeitung der Anträge die übliche Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Diese Regelung gilt zunächst bis 31. Dezember 2021.

Claus Junghanns, Bürgermeister und Beigeordneter für Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Beteiligungen: „Wir wollen mit dieser Maßnahme der Frankfurter Gastronomie den Neustart nach über einem halben Jahr Corona-bedingter Schließung erleichtern und laden alle Bürgerinnen und Bürger ein, die Angebote bei Einhaltung der entsprechenden Hygiene- und Abstandsregeln zu nutzen. Wenn wir mit dieser Regelung unterstützen können, tun wir das gerne.“