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Information für Grenzpendler

5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Mit dem Inkrafttreten der 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung am 1. Juni 2022 benötigen Einreisende nach Deutschland keinen Nachweis mehr darüber, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen. Aktuell ist laut RKI allerdings kein Staat als Virusvariantengebiet eingestuft.

Damit bestehen für alle Einreisenden z. B. aus Polen nach Deutschland keine Einreisehindernisse.

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Aufhebung der Quarantäne- und Nachweispflicht

Mit Datum vom 28. März 2022 hebt Polen alle COVID-19 Eindämmungsmaßnahmen auf, sodass keine Absonderungs- oder Quarantänepflicht mehr gilt. Auch Personen, die aus dem Ausland nach Polen einreisen, müssen an der Grenze weder einen negativen COVID-19 Test noch einen Impf- oder Genesenennachweis mitführen.

Der Mund-Nasen-Schutz sind nur in medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken) obligatorisch. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im öffentlichen Raum wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzen lediglich empfohlen.

Bei einem positiven Test-Ergebnis auf COVID-19 entscheidet die Ärztin/der Arzt über eine Krankschreibung und empfiehlt gegebenenfalls Selbstisolation. Diese ist jedoch nicht obligatorisch.

Rechtsgrundlage: Verordnung des Ministerrates vom 25. März 2022 über die Festlegung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit einer Epidemie (GBl. 2022 Pos. 679); https://dziennikustaw.gov.pl/D2022000067901.pdf

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Zur Definition "vollständnig geimpft"

Seit 27. Februar 2022 sind vollständig geimpfte Personen, die aus Polen nach Deutschland einreisen, von der Quarantäne in Deutschland befreit sowie brauchen keine Einreiseanmeldung oder Testung vorzunehmen.

Seit 2. März 2022 gelten als vollständig geimpft:

  • Personen, die mit drei Impfdosen eines in der EU zugelassenen Präparats geimpft wurden, sofern die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist und
  • Personen, die mit zwei Impfdosen eines in der EU zugelassenen Präparats geimpft wurden – aber nur bis zum 30. September 2022.

Ab dem 1. Oktober 2022 gelten Personen, die nur mit zwei Impfdosen geimpft wurden, nur noch unter bestimmten Bedingungen als vollständig geimpft (Erläuterung folgt zu gegebener Zeit).

Personen mit einer bestätigten Covid-19 Infektion, bei denen die positive Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, gelten weiterhin als genesen.

Die Altersgrenze für diejenigen Personen, die von einem Testnachweis, einem Impfnachweis oder einem Genesenennachweis befreit sind, wurde ebenfalls angehoben. Derzeit müssen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, bei der Einreise aus Polen nach Deutschland keinen Testnachweis, keinen Impfnachweis sowie keinen Genesenennachweis vorweisen.

Rechtgrundlage: Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1.3.2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1)

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Neue Definitionen des „Impfnachweises” und „Genesenennachweises“

Seit 15. Januar 2022 gelten im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) angepasste Anforderungen für den vollständigen Impfschutz.

Die jeweils für den vollständigen Impfschutz geltenden Anforderungen sind auf der Webiste des Paul-Ehrlich-Instituts veröffentlicht: www.pei.de/impfstoffe/covid-19

Ein Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV und der CoronaEinreiseV hat nun die Gültigkeit von 90 Tagen (vormals sechs Monate). Die für den Genesenenstatus geltenden Anforderungen werden durch das RKI veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-genesenennachweis