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Meldeportal § 20a IfSG

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Meldeportal § 20a IfSG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Ab dem 16. März 2022 gilt bundesweit für in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätige Personen gemäß § 20a Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Der Bundestag hatte diese einrichtungsbezogene Impfpflicht durch Änderung des § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Dezember beschlossen, sie wurde vom Bundesrat einstimmig bestätigt. Im IfSG ist geregelt, welche Einrichtungen von der Impfpflicht betroffen sind.

Die Einrichtungen und Unternehmen sind ab 16. März verpflichtet, unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen, Mitarbeitende zu melden, bei denen der Impfstatus ungenügend oder unsicher ist oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen. Auch Arztpraxen und andere Selbständige sind meldepflichtig. Derzeit gilt als vollständig immunisiert, wer doppelt geimpft oder aber geimpft und genesen ist.

Entsprechend der Allgemeinverfügung gilt, dass Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verpflichtet sind, eine Benachrichtigung über Personen nach § 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt eingerichtetes Meldeportal an das Gesundheitsamt Frankfurt (Oder) zu übermitteln. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.

Klarstellung

Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März 2022 freizustellen, haben Arbeitgeber nach § 20a IfSG nicht. Solange das Verfahren zum Tätigkeitsverbot noch nicht abgeschlossen ist, dürfen betroffene Beschäftigte grundsätzlich weiter in den Einrichtungen arbeiten.

FAQs Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten:

FAQs Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten (PDF, 501 kB)