Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.
Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung
Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung
Lichtbild
Gebühren für Erteilung des Jagdscheines nach Kapitel 6.2 GebOLandw in Höhe von 10-80 ¤/pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines sowie Jagdabgabe in Höhe von 5 bis 25 ¤ je nach Art des Jagdscheines
Formulare von den unteren Jagdbehörden bereits online zur Verfügung stehend
Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.
Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers fordern.