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Reisepass Ersatz bei Passverlust im Ausland
[Nr.99085001036003 ]

Wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde und Sie heim- oder weiterreisen möchten, müssen Sie sich im Ausland Ersatzreisedokumente ausstellen lassen. Diese beantragen sie bei der deutschen Auslandsvertretung im Reiseland.

Volltext

Wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, müssen Sie Ersatzreisedokumente für die Heim- oder Weiterreise bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Reiseland ausstellen lassen.

Je nachdem, ob Sie direkt nach Deutschland zurückkehren oder noch in andere Länder einreisen wollen, muss entweder ein Reiseausweis, der nur für die Einreise nach Deutschland gilt, oder ein neuer Reisepass oder vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.

Beachten Sie, dass manche Länder bei der Ausreise den Einreisestempel im Reisepass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. In diesen Fällen müssen Sie gegebenenfalls ein Ausreisevisum beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
  • zwei aktuelle biometrische Passbilder im Passformat 45 x 35 mm
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit, zum Beispiel durch:
    • Personalausweis
    • Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses
  • Damit Ihnen schneller neue Reisedokumente ausgestellt werden können, sollten Sie Kopien aller Ihrer Ausweispapiere auf Ihrer Reise mitführen.

Voraussetzungen

  • Vorlegen aller erforderlichen Unterlagen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Weitere mögliche Kosten:

für einen Reisepass im Express-Bestellverfahren: zusätzlich jeweils 32,00 EUR

Für Reisedokumente, die von den Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten ausgestellt werden, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an.

Beachten Sie, dass die Gebühren von Auslandsvertretungen ausschließlich in der jeweiligen Landeswährung eingenommen werden.

  • Gebühr: 8,00 Euro
    Reiseausweis als Passersatz zur direkten Rückkehr nach Deutschland
  • Gebühr: 101,00 - 171,00 Euro
    Neuausstellung des Reisepasses mit 32 Seiten für Personen ab 24 Jahren
  • Gebühr: 123,00 - 193,00 Euro
    Neuausstellung des Reisepasses mit 48 Seiten für Personen ab 24 Jahren
  • Gebühr: 68,50 - 106,00 Euro
    Neuausstellung des Reisepasses mit 32 Seiten für Personen unter 24 Jahren
  • Gebühr: 90,50 - 128,00 Euro
    Neuausstellung des Reisepasses mit 48 Seiten für Personen unter 24 Jahren
  • Gebühr: 52,00 - 70,00 Euro
    Vorläufiger Reisepass

Verfahrensablauf

  • Ersatzreisedokumente stellt Ihnen auf Antrag die deutsche Auslandsvertretung im Reiseland aus. Suchen Sie mit den erforderlichen Unterlagen die deutsche Botschaft, ein Generalkonsulat oder ein Konsulat auf (Honorarkonsuln sind nicht zur Entgegennahme der Ausstellung berechtigt).
  • Gibt es keine deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Reiseland, können Ihnen auch die Vertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten Ersatzreisedokumente ausstellen. Mit einem solchen Ersatzreisedokument, ausgestellt durch die Auslandsvertretung eines anderen EU-Mitgliedstaats und nur wenige Tage gültig, können Sie nur in die EU zurückreisen.

Bearbeitungsdauer

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Ausstellung

  • Reiseausweis als Passersatz: in der Regel innerhalb weniger Stunden
  • vorläufiger Reisepass: mehrere Tage

Um Ihnen durch eine unzuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat in dem Staat, wo Ihr Pass verloren gegangen ist oder gestohlen wurde) einen Reisepass oder vorläufigen Reisepass ausstellen zu können, muss die Passbehörde Ihres Wohnsitzes die Ermächtigung erteilen. Dies kann je nach Einzelfall und Erreichbarkeit der Behörde unterschiedlich lange dauern. Falls Sie auch ein Ausreisevisum benötigen, kann sich die Weiterreise zusätzlich verzögern.

Fristen

Fristtyp:

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

  • Reiseausweis als Passersatz: Dauer der Reise, höchstens 1 Monat

Fristtyp:

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

vorläufiger Reisepass: bis zu 1 Jahr

Urheber

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Fachlich freigegeben am

21.02.2024

Zuständige Stelle

Passbehörde der kreisfreien Stadt, der amtsfreien Gemeinde, des Amtes, der mitverwaltenden Gemeinde