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19.04.2021

Neuregelungen für die Kindertagesbetreuung ab Montag, 19. April 2021

Die Landesregierung Brandenburg hat in den vergangenen Tagen Veränderungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die ab heute, Montag, 19. April 2021 in Kraft treten. Damit sind folgende Neuregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung verbunden:

Zutrittsverbot für ungetestete Personen zu Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Horten in Schulen tätige Personen

Ab Montag, 19. April 2021 ist der Zutritt zu Schulen, dortigen Horten, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen allen Personen untersagt, die der jeweiligen Einrichtung keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen.

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung sowie
  • Personen,           
  • die unmittelbar nach dem Betreten eine Testung durchführen,
  • die Schülerinnen und Schüler zum Unterricht in der Primarstufe bringen oder wieder abholen,
  • deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung dessen Betriebs zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  • deren Zutritt zur Einrichtung zur Erfüllung eines Einsatzauftrages (z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst) notwendig ist.

Das in den Einrichtungen tätige Personal sowie Schülerinnen und Schüler haben an zwei von der jeweiligen Einrichtung bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorzulegen.

Schließungen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200

Gem. § 26 Abs. 4 Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht an Schulen in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für mindestens 14 Tage untersagt, wenn innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 200 Neuinfektionen für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen und dies von der Stadt Frankfurt (Oder) zuvor bekanntgegeben wurde. Mit der Betriebsuntersagung ist eine Notbetreuung zu gewährleisten.

Neuregelungen zur Notbetreuung

Die Anspruchsgründe für eine Notbetreuung wurden geändert.

Anspruch auf eine Notbetreuung haben seit 19. April 2021 Kinder,

  • die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund durch von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
  • von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter (bisher: beide Personensorgeberechtigte) in sogenannten kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  • von Alleinerziehenden, sofern eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Kritische Infrastrukturbereiche sind die Folgende:

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,
  • Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  • Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • Veterinärmedizin
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  • Bestattungsunternehmen.

Für Eltern, die die o.g. Kriterien erfüllen, gilt der Notbetreuungsanspruch nun auch in Klasse 5 und 6 (bisher nur, wenn Eltern im medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig waren).

Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Zur Verfahrensweise der Beantragung von Notbetreuung

Eltern, die bereits im laufenden Kalenderjahr einen Antrag auf Notbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen gestellt haben, müssen keinen erneuten Antrag stellen. 

Eltern, die noch keinen Antrag auf Notbetreuung gestellt haben und nach den Neuregelungen einen Anspruch für sich ableiten, werden gebeten, einen Antrag zu stellen.

Eltern, deren Antrag auf Notbetreuung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen abgelehnt wurde (z.B. für Kinder der 5./6. Klasse, nicht beide Personensorgeberechtigte in der kritischen Infrastruktur tätig) werden gebeten, eine E-Mail mit der Bitte um erneute Prüfung des Antrages sowie Angaben zum Namen des Kindes und der Einrichtung an Kindertagesbetreuung@frankfurt-oder.de zu schicken.

Eltern erhalten alle erforderlichen Informationen sowie die Bescheide über die Bewilligungen der Notbetreuung über die jeweilige Einrichtung.

Die Unterlagen sind online abrufbar. Der Antrag muss von den jeweiligen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern der Eltern bestätigt werden.

Anträge können gestellt werden:

  • per E-Mail an kitabetreuung@frankfurt-oder.de
  • per FAX an 0335 552-5099
  • via persönlicher Abgabe: Briefkästen des Amtes für Jugend und Soziales, Oderturm, Logenstraße 8

Rückfragen zum Thema sind telefonisch möglich unter 0335 552-5045 / -5119 / -5148.