Die Landesregierung Brandenburg hat in den vergangenen Tagen Veränderungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die ab heute, Montag, 19. April 2021 in Kraft treten. Damit sind folgende Neuregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung verbunden:
Zutrittsverbot für ungetestete Personen zu Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Horten in Schulen tätige Personen
Ab Montag, 19. April 2021 ist der Zutritt zu Schulen, dortigen Horten, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen allen Personen untersagt, die der jeweiligen Einrichtung keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
Das in den Einrichtungen tätige Personal sowie Schülerinnen und Schüler haben an zwei von der jeweiligen Einrichtung bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorzulegen.
Schließungen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200
Gem. § 26 Abs. 4 Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht an Schulen in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für mindestens 14 Tage untersagt, wenn innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 200 Neuinfektionen für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen und dies von der Stadt Frankfurt (Oder) zuvor bekanntgegeben wurde. Mit der Betriebsuntersagung ist eine Notbetreuung zu gewährleisten.
Neuregelungen zur Notbetreuung
Die Anspruchsgründe für eine Notbetreuung wurden geändert.
Anspruch auf eine Notbetreuung haben seit 19. April 2021 Kinder,
Kritische Infrastrukturbereiche sind die Folgende:
Für Eltern, die die o.g. Kriterien erfüllen, gilt der Notbetreuungsanspruch nun auch in Klasse 5 und 6 (bisher nur, wenn Eltern im medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig waren).
Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
Zur Verfahrensweise der Beantragung von Notbetreuung
Eltern, die bereits im laufenden Kalenderjahr einen Antrag auf Notbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen gestellt haben, müssen keinen erneuten Antrag stellen.
Eltern, die noch keinen Antrag auf Notbetreuung gestellt haben und nach den Neuregelungen einen Anspruch für sich ableiten, werden gebeten, einen Antrag zu stellen.
Eltern, deren Antrag auf Notbetreuung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen abgelehnt wurde (z.B. für Kinder der 5./6. Klasse, nicht beide Personensorgeberechtigte in der kritischen Infrastruktur tätig) werden gebeten, eine E-Mail mit der Bitte um erneute Prüfung des Antrages sowie Angaben zum Namen des Kindes und der Einrichtung an Kindertagesbetreuung@frankfurt-oder.de zu schicken.
Eltern erhalten alle erforderlichen Informationen sowie die Bescheide über die Bewilligungen der Notbetreuung über die jeweilige Einrichtung.
Die Unterlagen sind online abrufbar. Der Antrag muss von den jeweiligen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern der Eltern bestätigt werden.
Anträge können gestellt werden:
Rückfragen zum Thema sind telefonisch möglich unter 0335 552-5045 / -5119 / -5148.