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07.04.2020

Jede und jeder Einzelne kann bei der Eindämmung von COVID-19 helfen

Land Brandenburg bündelt FAQ zu Verhaltensweisen

Wenige Tage vor Ostern stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg eine Informationsübersicht zusammen, in der die am häufigsten gestellten Bürgerfragen zum Leben in der COVID-19 Ausnahmesituation gebündelt beantwortet werden.

Was bleibt gestattet? Welche Vorhaben sollten kritisch hinterfragt werden? Welche Handlungen verstoßen gegen die geltende Eindämmungsverordnung?

In Brandenburg besteht keine Ausgangssperre. Deshalb dürfen sich Bürgerinnen und Bürger den Regeln entsprechend bewegen. Verstöße gegen die in der Eindämmungsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können je nach Schwere des Verstoßes mit einer Geldbuße von 50 bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Maximal reduzierte soziale Kontakte als Grundsätzlichkeit

Alle Menschen sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiterhin auf ein absolut nötiges Minimum reduziert zu halten. Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen von eineinhalb bis zwei Metern einzuhalten. Zum Schutz vor dem Corona-Virus sind direkte Kontakte zu anderen Menschen dringend zu vermeiden. Besonders persönliche Begegnungen mit älteren, hochbetagten oder chronisch kranken Menschen sind zu deren Schutz deutlich einzuschränken.

Bis mindestens einschließlich Sonntag, 19. April 2020 sind in Brandenburg Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit generell verboten. Davon ausgenommen sind gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen, der Aufenthalt am Arbeitsplatz sowie die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs.

Wer darf wen besuchen?

Auch Menschen, die nicht in einem Haushalt zusammenleben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen besuchen. Diese Ausnahme gilt für Besuche von Lebenspartnerinnen und -partnern, älterer oder kranker Personen, zur Wahrnehmung des Sorgerechts, zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis.

Dennoch sind auch in diesen Fällen direkte soziale Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Familientreffen oder -feiern zum Osterfest sind auf die Mitglieder des eigenen Hausstands zu beschränken. Die Ostereiersuche im großen Freundes- und Bekanntenkreis muss in diesem Jahr ausfallen. Ausflüge sollten vermieden werden; sind unter Einhaltung der Vorgaben jedoch nicht untersagt.

Bewegung im Freien

Das Betreten öffentlicher Orte – dazu zählen insbesondere Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks – ist derzeit ebenfalls bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020 untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Wege, für die ein triftiger Grund besteht. Dazu zählen das Aufsuchen des Arbeitsplatzes, der Weg zum Supermarkt, notwendige Arztbesuche oder die Abgabe einer Blutspende.

Spaziergänge, Joggen, Fahrradfahren sind gut und wichtig für Gesundheit und Wohlbefinden, sodass diese Aktivitäten auch in Zeiten von Corona – unter Einhaltung des Mindestabstandes zu allen Menschen, die nicht in einem Haushalt leben – an öffentlichen Orten erlaubt sind. Daher sind beliebte Ausflugsziele und stark frequentierte Wege zu vermeiden. Infektionsketten können nur dann wirksam unterbrochen werden, wenn diese Vernunft gezeigt wird.

Parkbank und Spielplatz sind tabu

Grundsätzlich dürfen Menschen in Brandenburg nicht auf einer Sitzgelegenheit im öffentlichen Raum Platz nehmen und dort verweilen. Allerdings gilt es auch Einzelfallbeobachtungen vorzunehmen: Wenn jemand bei einem Spaziergang ganz offensichtlich nur eine kurze „Verschnaufpause“ von wenigen Minuten auf der Parkbank benötigt, ist nicht sofort ein Bußgeld zu befürchten. Klar untersagt ist jedoch das ausgiebige Verweilen oder gemeinsame Plaudern auf der Parkbank.

Öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen nicht besucht und genutzt werden. Dennoch brauchen Kinder Bewegung an der frischen Luft. Eltern dürfen mit ihren Kindern spazieren gehen, Fußball oder Fangen spielen. Hierbei ist unbedingt auf genügend Abstand zu den Mitmenschen zu achten. Kinder, die nicht im gleichen Hausstand wohnen, dürfen momentan nicht miteinander spielen.

Eingeschränkte Freizeitaktivität und -mobilität

Sowohl Motorrad als auch Fahrrad zu fahren ist weiterhin möglich. Allerdings nicht Ausflüge in einer Gruppe, denn dabei sind die geltenden Regeln – spätestens bei einem Zwischenstopp oder einer Rast – nicht mehr einzuhalten.

Paddeln und Rudern sind als „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ gestattet – aber nicht in einer Gruppe. Grundsätzlich schließen die Einschränkungen beim Betreten öffentlicher Orte auch die Wasserstraßen sowie andere Gewässer des Landes ein. Hier ist ebenfalls zu beachten, dass Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit verboten sind.

Das Bootfahren ist nicht per se verboten, solange Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes vermieden werden. Zu umfahren sind beliebte Ausflugsorte. Denn sobald viele Paddelboote auf einer kleinen Wasserfläche warten müssen, handelt es sich dabei um eine Ansammlung von Menschen im öffentlichen Raum, die verboten ist.

Haus- und Nutztiere müssen auch in Zeiten der Corona-Pandemie versorgt, betreut und bei Bedarf bewegt werden. Dies ist ohne Gefährdung möglich, solange Kontakte zwischen Mensch und Tier nicht mit zwischenmenschlichen Kontaktaufnahmen verbunden sind. Das Ausführen von Hunden, das Bewegen von Pferden, das Versorgen von Tieren auf der Weide ebenso wie die Betreuung von Taubenschlägen sind notwendig und sollen weiterhin stattfinden. Dabei ist auf Hygiene, Reinigung, eventuelle Desinfektion der Hände und des genutzten Equipments zu achten.

Auch Tierheime können weiterhin ehrenamtlich Hunde ausführen lassen, wenn dies nach exakten zeitlichen und personellen Absprachen durch Einzelpersonen durchführbar ist und Kontakte der Helfenden untereinander vermieden werden können.

Die Betreibenden von Pferdepensionen müssen entscheiden, ob weiterhin die Besitzerin bzw. der Besitzer der Pferde in den Stall kommen darf oder aber andere Personen zur Sicherstellung der Versorgung und Bewegung ausreichend zur Verfügung stehen. Personen, die ärztlich unter Quarantäne gestellt sind, dürfen unter keinen Umständen ihre Wohnung verlassen und müssen geeignete Personen mit der Versorgung ihrer Tiere beauftragen.

Angeln und Jagd sind sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich grundsätzlich möglich. Die Jagd erfolgt aktuell unter anderem mit dem Ziel, zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest beizutragen, insbesondere in den grenznahen Kreisen zu Polen. Auch hier gilt es, Kontakt zu höchstens einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes zu haben, während der Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten ist.

Touristische Übernachtungsangebote bleiben untersagt

Übernachtungsangebote – ob Hotel oder Campingplatz – dürfen strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung an Berufstätige wie Handwerkerinnen und Handwerker, Monteurinnen und Monteure oder Pendlerinnen und Pendler aus Polen ist jedoch möglich. Auch dabei sind die Hygieneregeln nahtlos zu beachten.

Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen privat und ausschließlich zur Eigennutzung bewohnt werden.

Insgesamt wird dringend gebeten, auf die jeweils örtliche Situation Rücksicht zu nehmen. Lokal oder auf Kreisebene können aus besonderem Anlass weitergehende Festlegungen getroffen werden.

Verstöße mit Bußgeld geahndet

Der Brandenburger Bußgeldkatalog ist am 2. April 2020 in Kraft getreten. Wer beispielsweise trotz Verbotes öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2.500 Euro. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden. Wer eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1.000 bis 10.000 Euro rechnen. In besonderen Wiederholungsfällen kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.

Der Bußgeldkatalog ist landesweit von den Landkreisen und kreisfreien Städten bei Verstößen anzuwenden. Die Höhe des jeweiligen Bußgeldes wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt.

Für weiterführende Informationen steht die Website www.corona.brandenburg.de zur Verfügung. Auch das Bürgertelefon im Koordinierungszentrum „Krisenmanagement in Brandenburg“ kann bei Anfragen montags bis freitags von jeweils 9.00 bis 19.00 Uhr unter 0331 866-5050 kontaktiert werden.