Hilfsnavigation
Oderfahrt unter der Oderbrücke Mai 2015 © Stadt Frankfurt (Oder) Diagonale © Stadt Frankfurt (Oder)
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt
20.04.2020

Neue Regeln für Notbetreuung in Kindertagespflege, Kitas und Horten gelten ab 27. April 2020

Antragsstellung erfolgt ab sofort über das Amt für Jugend und Soziales

In der Stadt Frankfurt (Oder) werden regulär etwa 4.300 Kinder in 13 Kindertagespflegestellen und 38 Kindertageseinrichtungen sowie Horten betreut. Diese Einrichtungen sind seit dem 18. März 2020 geschlossen, um die weitere Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 einzudämmen. Eine Notbetreuung wurde mit Stand 17. April 2020 für 622 Kinder genehmigt, also für etwa 14,5 Prozent der regulär betreuten Kinder.

Nach der Bund-Länder-Einigung zu den Corona-Eindämmungsmaßnahmen vom 15. April 2020 bleiben die Kinderbetreuungseinrichtungen bis zunächst 8. Mai 2020 weiterhin geschlossen. Die Notbetreuung wird fortgesetzt sowie auf weitere Berufs- und Zielgruppen ausgeweitet.

Die Landesregierung hat dazu am 18. April 2020 den Landkreisen und kreisfreien Städten Änderungen der Anwendungsvorgaben zur Notbetreuung mitgeteilt. Die Stadt Frankfurt (Oder) setzt diese Änderungen mit Wirkung ab 27. April 2020 wie folgt um:

Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung war bislang, dass beide Sorgeberechtigten, im Falle alleiniger Ausübung des Sorgerechts die sorgeberechtigte Person, in den nachgenannten kritischen Infrastrukturbereichen tätig war/en und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden konnte. Ab dem 27. April 2020 ist es unter gleichbleibenden Bedingungen ausreichend, wenn ein Elternteil in diesen Bereichen arbeitet, um Anspruch auf die Notfallbetreuung zu haben:

  1. im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter
  2. als Erzieherin/Erzieher oder Lehrerin/Lehrer in der Notbetreuung
  3. zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie in der Bundes-, Landes und Kommunalverwaltung
  4. bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr
  5. in der Rechtspflege
  6. im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen
  7. in der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlichem Personennahverkehr, IT und Telekommunikation sowie Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung)
  8. in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft im Lebensmitteleinzelhandel und der Versorgungswirtschaft
  9. als Lehrerin oder Lehrer für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  10. im Mediensektor (inkl. Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung)
  11. in der Veterinärmedizin,
  12. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs
  13. in Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind

Neu ist ab dem 27. April 2020, dass auch Alleinerziehende, die nicht in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind, eine Notfallbetreuung nutzen können, sofern der andere Elternteil für die Betreuung nicht zur Verfügung steht.

  • Es besteht in diesen Fällen jedoch nur Anspruch auf die Notbetreuung, wenn tatsächlich keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Wenn z.B. der andere Elternteil nicht berufstätig ist oder in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch.
  • Um einen Notbetreuungsplatz zu erhalten, ist es weiterhin erforderlich, einen entsprechenden Antrag inkl. Arbeitgeberbescheinigung(en) im Vorfeld der Betreuung vorzulegen. Der Antrag muss von den jeweiligen Arbeitgebern der Eltern bestätigt werden.
  • Eltern, die bereits einen genehmigten Antrag auf Notbetreuung haben, brauchen keinen neuen Antrag zu stellen.
  • Weiterhin können auch Kinder im Rahmen einer Einzelfallprüfung in die Notbetreuung aufgenommen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Die entsprechende Prüfung übernimmt der Allgemeine Soziale Dienst des Amtes für Jugend und Soziales.
  • Die Notbetreuung soll im Regelfall in der regulären Kita/ Kindertagespflegestelle des Kindes stattfinden; sollte diese allerdings bereits ausgelastet sein, kann die Notbetreuung auch in einer anderen Kita erfolgen.
  • Alle Eltern, die eine Notbetreuung ab dem 27. April 2020 beantragen und den Notbetreuungsbedarf auch anerkannt bekommen, müssen erst ab dem 1. Mai 2020 Elternbeiträge zahlen.
  • Die Notbetreuung gilt nur für Kinder, die keine Krankheitssymptome zeigen und keinen Kontakt zu infizierten Personen gehabt haben.
  • Die Anträge sind zu richten an:
    • per E-Mail: kitabetreuung@frankfurt-oder.de
    • per FAX: 0335 552-5099
    • persönlich: Briefkästen Amt für Jugend und Soziales im Oderturm, Logenstraße 8
    • Telefonische Nachfragen: 0335 552-5045/ -5119/ -5108

Durch die so erfolgende Öffnung der Kindernotbetreuung für einen vergrößerten Personenkreis ist eine deutlich stärkere Auslastung der Einrichtungen gewiss. Um sicherzustellen, dass die Kindertagespflegestellen, Kindertageseinrichtungen sowie Horte in ungefähr gleichem Maße ausgelastet werden, behält sich das Amt für Jugend und Soziales der Stadt Frankfurt (Oder) vor, Kinder auch in andere Einrichtungen zuzuweisen, als die zuvor von ihnen genutzten.