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14.05.2020

Polen behält Grenzschließung vorerst bis 12. Juni 2020 bei

Entsprechend der Verordnung vom 13. Mai 2020 dürfen, neben polnischen Staatsbürgerinnen und -bürgern, nur bestimmte Personengruppen nach Polen einreisen. Diese Regelung gilt vorerst bis 12. Juni 2020.

Einreiseberechtigt sind danach vor allem Personen,

  • die Ehepartnerinnen/-partner oder Kinder von polnischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind,
  • die zum (ständigen oder vorübergehenden) Aufenthalt in Polen berechtigt sind,
  • die in Polen erwerbstätig sind sowie
  • die ein Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung führen und deren Reise im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit im Güter- oder Personentransport erfolgt.

In besonders begründeten Fällen darf der polnische Grenzschutz weiteren Ausländerinnen und Ausländern als den genannten die Einreise nach Polen gestatten. Dazu werden an 42 Grenzübergängen, darunter 16 zu Deutschland, Kontrollen fortgeführt.

Die 14-tägige Quarantänepflicht gilt bis auf Weiteres. Von dieser befreit sind einzig Grenzpendlerinnen, -pendler und Personen, die die deutsch-polnische Grenze im Rahmen ihrer gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit passieren sowie Schülerinnen, Schüler und Studierende, die auf der jeweils anderen Grenzseite lernen.

Bei Detailfragen zu den Regelungen stehen die Mitarbeitenden der städtischen Corona-Hotline (montags bis freitags von 8.00 bis 14.00 Uhr) telefonisch unter 0335 552-1234 sowie per E-Mail an hotline@frankfurt-oder.de für Auskünfte zur Verfügung.