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Infos für Kinder, Jugendliche und Familien in der Corona-Krise

Auf der Infoseite sind Tipps und Angebote zusammengestellt, die von zu Hause aus genutzt werden können. Viele davon wurden in den letzten Tagen extra erstellt, daher wird diese Liste nach und nach wachsen. Es lohnt sich also, immer mal wieder einen Blick auf diese Seite zu werfen.

Einführung einer Testpflicht in der Kindertagesbetreuung ab dem 7.2.2022

Gemäß der am 17. Januar 2022 von der Landesregierung beschlossene 3. Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird das seit Mai 2021 etablierte freiwillige Testangebot in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ab dem 7. Februar 2022 bis voraussichtlich 30.04.2022 als Testverpflichtung fortgeführt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Entlastung für Eltern

Der Bundestag hat den Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage erhöht. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage.

Weitere Informationen finden Sie hier...

Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Für dieses Jahr wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.

Was gilt für Eltern, die zurzeit weniger arbeiten und z.B. in Kurzarbeit sind?

Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.

Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

Können die zusätzlichen Kinderkrankentage auch für verlängerte Schulferien beantragt werden?

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht u.a. auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit gilt der Anspruch nicht.

Warum gilt die Regelung nicht für privat krankenversicherte Eltern?

Um berufstätige Eltern in der Pandemie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, wurde mit der Verlängerung und Erweiterung der Kinderkrankentage auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das in der Umsetzung gut funktioniert, das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und Kinder greift. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.

Welche Unterstützung erhalten privat Krankenversicherte?

Für privat Krankenversicherte besteht - wie für alle betreuungspflichtigen Eltern - die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz).

Damit wird erwerbstätigen Eltern - sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis zwölf Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit - ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) und gilt für zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.

Welche Unterstützung erhalten Selbständige?

Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraf 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Für privat krankenversicherte Selbstständige gilt das zu den privat Krankenversicherten Ausgeführte entsprechend.

Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.

Wann tritt die Regelung zum Kinderkrankengeld in Kraft?

Die Bundesregierung hat das Gesetz am 12.01.2021 verabschiedet. Es wurde am 14.01.2021 im Bundestag und am 18.01.2021 im Bundesrat beschlossen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.

Was gilt für Eltern, die zurzeit Elterngeld bekommen und in Teilzeit arbeiten?

Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Corona-Sonderregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Können die Kinderkrankentage flexibel genommen werden?

Die Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden. Sie können so zum Beispiel an zwei von fünf Tagen in einer Woche eingesetzt werden. Dies hilft Eltern, die beispielsweise an einigen Tagen der Woche Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können. Auch für Elternteile, die sich tageweise mit dem anderen Elternteil bei der Kinderbetreuung zu Hause abwechseln, macht es das einfacher.

Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?

Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

Wie können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Kind nicht krank ist?

Mit der neuen Regelung erhalten Eltern bis zunächst 19.03.2022 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (zum Beispiel bei Homeschooling, Distanzlernen). Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.

Besteht neben dem Anspruch auf Krankengeld auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz?

Alle Eltern haben unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz - bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden. Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.

Können Eltern, die im Homeoffice arbeiten können, Kinderkrankengeld beantragen?

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

Gibt es Formulare für Kitas und Schulen für die Ausstellung der Bescheinigung?

Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesfamilienministerium im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.

Quelle: Internetseite der Bundesregierung – www.bundesregierung

Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern höchstens Anspruch?

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 wurde die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld in das Jahr 2022 hinein verlängert. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können damit auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Wer gilt als alleinerziehend und kann 40 Tage pro Kind in Anspruch nehmen?

Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.

Können Eltern sich die Kinderkrankentage flexibel untereinander »überschreiben«?

Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch „übriger“ Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.

Wie ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert und das andere Elternteil privat versichert ist?

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Alle Eltern haben jedoch unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Weitere Informationen finden Sie in den Fragen: - Welche Unterstützung erhalten privat krankenversicherte Eltern? ∙Besteht neben dem Anspruch auf Krankengeld auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz?

Quelle: Internetseite der Bundesregierung

Musterbescheinigung: 

Musterbescheinigung: Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld (PDF, 50 kB)