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Ausnahmegenehmigung vom Sonn-/Feiertagsfahrverbot oder nach Ferienreise-VO

Gemäß § 30 Abs. 3 StVO gilt für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 - 22.00 Uhr Fahrverbot, zusätzlich besteht Fahrverbot vom 01.07. - 31.08. auch an Samstagen auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen entsprechend der Ferienreiseverordnung.
Davon kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen genehmigen.

Ausnahmegenehmigung Transporte - Online (Online-Formular)

Gebühr:
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) in der z.Zt. gültigen Fassung, Gebührennummer 264 und 271.
 
Bearbeitung: Der Antrag ist 2 Wochen vorher zu stellen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular mit Begründung zur Dringlichkeit der Transportdurchführung
- Fracht- und Begleitpapiere
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein
 
Zusätzliche Hinweise:
Ausnahmen dürfen nur in dringenden Fällen, z.B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln erteilt werden.
 
Antragstellung: unterschriebenes Antragsformular digital  oder in Papierform 
 
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs. 1 Nr. 7  in Verbindung mit § 30 Abs. 3 StVO, Ferienreiseverordnung