Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen. Ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftraums beraten werden.
Antragsteller werden gebeten, die unter www.rechtsdienstleistungsregister.de vorgehaltenen Formulare zu nutzen. Der Antrag ist zu richten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg.
Folgenden Dokumente sind einzureichen (§ 13 Abs. 1, 2 RDG):
Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz haben neben dem Antrag lediglich die Erlaubnisurkunde und den Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen (§ 1 RDGEG).
Der Antrag ist nach § 6 Abs. 1 RDV schriftlich zu stellen. Die einzureichenden Dokumente sind als Originale vorzulegen.
150,00 € (§ 1 Abs. 1 JKGBbg i.V.m. § 2 Abs. 1 JVKostO sowie Nr. 300/301 Gebührenverzeichnis JVKostO)
Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.
Die Erlaubniserteilung des in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichs der Rentenberatung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Zuständige Stelle ist die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg