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Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Überwachung nach § 175 StrlSchV
[Nr.99003005099000 ]

Für die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen im Bereich Strahlenschutz, benötigen Ärzte eine Ermächtigung. 

Volltext

Sie sind Ärztin oder Arzt und möchten die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung durchführen? Dann benötigen Sie eine Ermächtigung. Wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen nachweisen, können Sie die Ermächtigung beantragen. Insbesondere muss

  • die Approbation vorliegen

und

  • die Fachkunde in Arbeitsmedizin und
  • die Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition nachgewiesen werden.

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Aktualisierungskurs nachgewiesen werden.  

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Approbationsurkunde
  • Arbeitsmedizinische Fachkunde oder den „Kurs zur arbeitsmedizinischen Bewertung von Arbeitsplätzen für zu ermächtigende Ärzte“
  • Fachkundebescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für ermächtigte Ärzte

Voraussetzungen

Auf Antrag kann ermächtigt werden, wer

  • zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist (Approbationsurkunde),
  • die arbeitsmedizinische Fachkunde (Arbeitsmedizin, Betriebsmedizin, betriebsärztliche Fachkunde) oder den „Kurs zur arbeitsmedizinischen Bewertung von Arbeitsplätzen für zu ermächtigende Ärzte“ und
  • die Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition

nachweist.

Die Fachkunde besteht aus

  • Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte
  • Spezialkurs für zu ermächtigende Ärzte und
  • mindestens sechsmonatiger Tätigkeit einschließlich 25 Untersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen unter Anleitung und Verantwortung einer ermächtigten Ärztin/eines ermächtigten Arztes.

Fristen

Die Ermächtigung hat bundesweite Gültigkeit und ist auf fünf Jahre befristet. Die Verlängerung muss vor Fristablauf unter Nachweis der aktualisierten Fachkunde im Strahlenschutz beantragt werden. 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Fachlich freigegeben am

09.11.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)