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Kinderzuschlag - Informationen
[Nr.99107016000000 ]

Durch den Kinderzuschlag werden Sie unterstützt, wenn Sie über ein niedriges Einkommen verfügen und davon den Lebensbedarf Ihrer Kinder nicht oder nicht vollständig decken können. Durch den Kinderzuschlag vermeiden Sie, zusätzlich zu Ihrem Einkommen Arbeitslosengeld II beantragen zu müssen.

Sie können einen Kinderzuschlag erhalten, wenn Sie

  • Ihren Unterhalt grundsätzlich selbst bestreiten können,
  • in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, für das Sie Kindergeld bekommen, und
  • Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie wegen des Bedarfes Ihres Kindes ansonsten zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen müssten.

Die Höhe des Kinderzuschlages richtet sich nach Ihrem Einkommen. Er beträgt seit dem 01.01.2017 höchstens EUR 170,00  monatlich je Kind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Fristen

Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.

Formulare/Schriftformerfordernis

Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse und im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Ansprechpunkt

Die Familienkassen erreichen Sie telefonisch unter folgenden Service-Rufnummen:

aus dem Inland: 0800 4 5555 30
aus dem Ausland: 19 911 1203 10 10

Voraussetzungen

Um einen Kinderzuschlag zu bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Kind muss noch in Ihrem Haushalt leben.
  • Sie müssen für Ihr Kind Kindergeld bekommen.
  • Sie müssen als Eltern gemeinsam (ohne Wohngeld und Kindergeld) über ein Bruttoeinkommen von mindestens EUR 900,00 im Monat oder
  • als Alleinerziehende von mindestens EUR 600,00 im Monat verfügen.
  • Ihr Einkommen und Vermögen darf einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Dies prüft die Familienkasse.
  • Durch Zahlung von Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld müssen Sie insgesamt ein höheres Gesamteinkommen erzielen, als wenn Sie stattdessen Ihr Einkommen durch Arbeitslosengeld II aufstocken würden.

Auf den Kinderzuschlag wird gegebenenfalls angerechnet

  • eigenes Einkommen Ihres Kindes, wie z. B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente
  • die Hälfte des Betrages, mit dem Ihr Einkommen aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit Ihren eigenen Bedarf (das ist ein jeweils nach Alter und Familienstand gesetzlich festgesetzter Betrag, zuzüglich eines Anteils an Kosten für Wohnung und Heizung) übersteigt
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld,
  • Elterngeld oder ggf. erhaltenes Betreuungsgeld bzw. Landeserziehungsgeld,
  • Renten aus der Sozialversicherung,
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Fachlich freigegeben am

04.01.2017

Zuständige Stelle

Örtliche Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit

Die zuständige Familienkasse können Sie im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit ermitteln.