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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach SGB V zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und Einschränkungen der Erwerbstätigkeit beantragen
[Nr.99015001017002 ]

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die erforderliche medizinische Rehabilitation.

Volltext

Sie erhalten im Versicherungsfall u. a. medizinische Leistungen, wenn der Erhalt Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht anders erreicht werden kann oder eine Pflegebedürftigkeit nicht anders vermieden werden kann.
Die Unfallversicherungsträger haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.


Die Behandlung kann ambulant oder stationär erbracht werden.

Sie erhalten dabei alle Leistungen, die für die Versorgung notwendig sind. Dazu zählen z.B.

-           Ärztliche Behandlungen

-           Krankenpflege

-           Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

-           Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
 

Gesundheitsschäden, die eine besondere unfallmedizinische Behandlung erfordern, werden in besonderen Einrichtungen behandelt.

Alle diese Leistungen werden im Rahmen eines Reha-Managements zielgerichtet und mit den behandelnden Ärzten, Physiotherapeuten und Ihnen abgestimmt und durch den/die Reha-Manager/in des zuständigen Unfallversicherungsträger begleitet.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Voraussetzungen

Das Behandlungsziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit oder Vermeidung einer Pflegebedürftigkeit) kann ohne eine medizinische Rehabilitation nicht erreicht werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Ein Versicherungsfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Fristen

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

30.10.2020

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.