Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Mietwohnraum mit Belegungsbindung Förderung
[Nr.99116001027000 ]

Mit dem Programm zur sozialen Wohnraumförderung schafft das Land Brandenburg Anreize für die Errichtung bzw. Herrichtung von Wohnraum mit Mietpreis- und Belegungsbindung (sog. Sozialwohnungen). Damit wird das Ziel verfolgt, mit sozial verträglichen Mieten Haushalte zu unterstützen, die auf dem Markt aufgrund eines geringen Einkommens keine angemessene Wohnung finden. Zugleich soll mit den Förderzwecken ein Beitrag zu stabilen Wohn- und Nachbarschaftsverhältnissen sowie zu Barrierefreiheit, Generationengerechtigkeit und Klimaschutz geleistet werden.

Für die Schaffung von sozialem Wohnraum in Verbindung mit einer Mietpreis- und Belegungsbindung können Bauherren und Bauherrinnen bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer auf Antrag eine staatliche Förderung in Form von Zuschüssen, vergünstigten Darlehen oder anderen geldwerten Leistungen erhalten. Dies betrifft sowohl den Neubau als auch die Wiederherstellung von Wohnraum. Darüber hinaus wird die Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen mit Darlehen unterstützt.

Für sog. Sozialwohnungen gelten eine zeitlich befristete, an die Förderung gebundene zulässige Höchstmiete (i.d.R. unterhalb der ortsüblichen Kaltmiete) sowie eine Beschränkung auf die Vermietung an wohnberechtigte Mieter und Mieterinnen. Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ist somit Voraussetzung für die Anmietung geförderter Wohnungen.

Den Antrag auf Förderung zur Neuschaffung bzw. Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnraum können Sie bei der Investitions- und Landesbank stellen. Für die Ausgestaltung und Einhaltung der Förderbedingungen sowie die Entscheidung über eine Förderung ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) des Landes Brandenburg zuständig.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Förderung zur Neuschaffung von Mietwohnraum durch Bauherrn oder Bauherrin bzw. Eigentümer oder Eigentümerin, oder zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen inkl. erforderlicher Anlagen
  • Stellungnahmen der Kommune (Bedarfsnachweis, Begründung der Belegungsbindung)
  • ggf. Nachweis der unteren Denkmalschutzbehörde

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Bauherr oder Bauherrin bzw. Eigentümer oder Eigentümerin. Förderfähig sind Maßnahmen in definierten Gebietskulissen (u.a. Sanierungs- und Entwicklungsgebiete, „Vorranggebiete Wohnen“, Stadtumbaugebiet). Weitere Voraussetzungen sind: 

  • Nachweis der finanziellen Tragfähigkeit des Vorhabens
  • Eigenleistungen i.H.v. mind. 15 Prozent der Gesamtkosten bei der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen und 20 Prozent der Gesamtkosten bei der Schaffung von Mietwohnungen
  • Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindung für 20 bzw. 25 Jahre nach Fertigstellung
  • Einhaltung der in den Förderrichtlinien definierten Objektanforderungen (etwa in Bezug auf Wohnungsgrößen)
  • Einhaltung der Vergabebestimmungen gemäß Punkt 6.3 der MietwohnungsbauförderR

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg über die dort unter https://www.ilb.de/de/wohnungsbau/ unter dem Punkt „Förderung von Mietwohnraum“ verfügbaren Formulare.

  • Formulare ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben
  • inkl. der weiteren erforderlichen Unterlagen sowie der Stellungnahme der Kommune bei der ILB einreichen.

Die Entscheidung über die Programmaufnahme erfolgt durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.

Bearbeitungsdauer

  • In Abhängigkeit der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sowie verfügbarer Haushaltsmittel.  
  • Nach Antragstellung und bei Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sowie verfügbarer Haushaltsmittel sollte in der Regel mit 4 - 12 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden.

Fristen

Eine Antragstellung ist grundsätzlich jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen). Die aktuelle Förderrichtlinie ist noch bis zum 31. Dezember 2021 gültig.

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formulare über ILB
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja (Legitimationsprüfung)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Förderrichtlinie ist noch bis zum 31. Dezember 2021 gültig.

Ansprechpunkt

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam

Infotelefon Wohnungsbau der ILB: 0331 660-1322
Mailkontakt über Online-Formular auf www.ilb.de