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Pfandleiher, Erlaubnis

Wer den Betrieb eines Pfandleih-/ -vermittlungsgeschäftes betreiben will, bedarf d. Erlaubnis der Gewerbebehörde. Auch bedarf der Pfandleiher /-vermittler einer besond. Erlaubnis zur Fristverlängerung der Verwertungsberechtigung/Überschussabführung durch die Gewerbebehörde. Die Beantragung dieser Erlaubnisse nach § 34 GewO und § 9 Abs.2 und § 11  Pfandl.VO ist formblattgebunden. Für Pfandleih/–vermittlungsgeschäfte ist der Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung d. Rückkaufsrechtes verboten.
 
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Erlaubnisgebühr  mindestens 102,50 € bis maximal 921,00 €,
Fristverlängerungsgebühr 2 % des betreffenden Darlehens
Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis/Fristverlängerung.
 
Bearbeitung:
bis 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
 
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag §34 GewO)mit Versicherungsnachweis und
  Grundrisszeichnung / Lage der Räume sowie Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen
  Mittel oder Sicherheiten
- Gültiges Personaldokument
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
- Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und Steuerbehörde der Stadt Frankfurt
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei  juristischen Personen
 
Zusätzliche Hinweise:
Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt sowie die oben aufgeführte eigenmächtige Fristverlängerungen verboten.
 
Antragstellung: schriftlich
 
Rechtsgrundlagen: § 34 Gewerbeordnung, §§ 9 / 11 Pfandleiherverordnung