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Prüfingenieure für Baustatik Anerkennung
[Nr.99012019016000 ]

Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen.

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung auf Veranlassung der Bauherrschaft wahr.

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der rechts- und Fachaufsicht in den Fachrichtungen

a. Massivbau,

b. Metallbau und

c. Holzbau.

Um als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit anerkannt zu werden, muss sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einer umfangreichen Prüfung ihrer bzw. seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Mit Antrag auf Anerkennung unter Angabe des Fachbereiches und der Fachrichtung sind einzureichen:

  • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  • die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  • das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  • danach mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  • über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  • durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  • die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.  

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur bzw. Prüingenieurin: 600 EUR eine Fachrichtung / 480 EUR je weiterer Fachrichtung. Gebühren richten sich nach Tarifstelle 7.1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Verfahrensablauf

- Laden Sie sich das Antragsformular herunter und drucken Sie es aus

- Reichen Sie den ausgefüllten Antrag sowie geforderte Unterlagen beim Bautechnischen Prüfamt ein

- Beim Bautechnischen Prüfamt als Anerkennungsbehörde erfolgt im Weiteren:

  • die Überprüfung des fachlichen Werdegangs
  • Schriftliche Prüfung
  • Mündliche Prüfung
  • Bewertung
  • Bescheinigung des Prüfungsausschusses
  • Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieur bzw. Prüfingenieurin

Bearbeitungsdauer

Fristen

Das bautechnische Prüfamt gibt bekannt, wann Anerkennungsverfahren stattfinden. Die Bewerbung muss innerhalb der Frist erfolgen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja (Prüfungsverfahren)