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Reisegewerbe

Wer ein reisegewerbekartenpflichtiges Reisegewerbe ausüben möchte, bedarf gemäß Gewerbeorndung einer entsprechenden formblattgebundenen und schriftlich zu beantragenden Erlaubnis der Gewerbebehörde. Eine solche personengebundene und dienstleistungsbezogene Erlaubnis darf dem Schutz der Allgemeinheit/Verbraucher sowie dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen. Die besondere Erlaubnis kann mit Auflagen/Bedingungen versehen werden.

Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird eine Gebühr von 30,- bis 566,- EUR je nach Verwaltungsakt fällig, die bei Erhalt des Bescheides zu zahlen ist.
   
Zusätzliche Hinweise:
Überblick mit Reisegewerbekartenpflicht, Ausnahmen und Verboten im Reisegewerbe.
Reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeit:
• Feilbieten von Waren, Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen oder unterhaltende Tätigkeiten  
  als Schausteller oder nach Schaustellerart
• ohne Bestellung des Kunden
• Außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne Niederlassung 
  Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten:
• Selbstgewonnene Erzeugnisse (z.B. Landwirtschaft, Imkerei)
• Abgabe von Milch bzw. Milcherzeugnissen (mit Erlaubnis nach § 4 Milch- und Margarinegesetz)
• Vermitteln von Versicherungs- oder Bausparverträgen (Versicherungsvermittler)
• Beratung über Versicherungen (Versicherungsberater)
• Wer im Besitz einer besonderen Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung ist
• Vertrieb von Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufseinrichtung in kurzen
  Zeitabständen und an derselben Stelle nach Vorlage eines Tourenplans
• Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen 
  Orten.

Verbote im Reisegewerbe:
Vertrieb von:
• Giften, gifthaltigen Waren
• Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, 
  orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
• Elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
• Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilsscheinen auf Wertpapiere oder Lotterielose
• Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.

Feilbieten und Ankauf von:
• Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen, Waren mit Edelmetallauflagen
• Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen und Perlen
Feilbieten von:
• Entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
• Abschluss und Vermittlung von Rückkaufgeschäften

Antragstellung: Sollten Sie einer Reisegewerbekarte bedürfen, dann informieren Sie sich unter dem Stichpunkt Reisegewerbekarte (LINK !!!)

Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung