Sie haben die Absicht der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf angezeigt und die Tätigkeit aufgenommen.
Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass);
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;
- Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;
- Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);
- Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist);
- Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist); Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird.
Die Anzeige bedarf der Schriftform und kann auf ggf. vorhandenen Formblättern oder formfrei vorgenommen werden, sofern die vorgenannten Unterlagen beigefügt sind.
Eine angezeigte grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf. Der Eintritt von wesentlichen Änderungen der die Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung betreffen.
Unverzügliche Anzeige der Änderung erforderlich
Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist (vgl. § 13a Abs. 6 GewO).
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Brandenburg