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29.04.2020

Allgemeinverfügung zur schrittweisen Öffnung Frankfurter Schulen erlassen

Oberbürgermeister René Wilke hat am heutigen Mittwoch, 29. April 2020 eine weitere Allgemeinverfügung über die schrittweise weitere Öffnung von Schulen in Frankfurt (Oder) erlassen.

Wesentliche Bestimmungen

Ab Montag, 4. Mai 2020 wird der Unterricht

a) in der Jahrgangsstufe 6 an Grundschulen,

b) in den Jahrgangsstufen 6 und 9 an Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „emotionale und soziale Entwicklung“, „Lernen“, „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“ sowie „Sehen“,

c) in der Jahrgangsstufe 9 an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien,

d) in der Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien,

e) in der Jahrgangsstufe 12 an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien,

f) in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife,

g) im zweiten Semester im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und

h) in allen beruflichen Bildungsgängen an beruflichen Schulen, für die im weiteren Bildungsverlauf die zeitliche Anschlussfähigkeit zu gewährleisten ist

zugelassen.

Pädagogische Angebote der Schulen werden für Schülerinnen und Schüler, die zur Wahrnehmung des Kindeswohls aufzunehmen sind oder im Einzelfall besonderer Unterstützung bedürfen in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 erlaubt.

Ab Montag, 11. Mai 2020 wird der Unterricht

a) in der Jahrgangsstufe 5 an Grundschulen und

b) in der Jahrgangsstufe 5 an Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „emotionale und soziale Entwicklung“, „Lernen“ „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“ sowie „Sehen“

gestattet.

Sportstätten können für den Schulunterricht der Sportschule Frankfurt (Oder) sowie für Prüfungsvorbereitungen und -durchführungen an Schulen im Rahmen der Ausnahmen gem. Nr. 2 geöffnet werden. Insofern wird eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV vom 17. April 2020 ausdrücklich zugelassen (§ 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV).

Bei allen zugelassenen Nutzungen und Veranstaltungen sind die Mindestabstände sowie die sonstigen Hygienestandards im Sinne der geltenden COVID-19 Eindämmungsverordnung zwingend einzuhalten.