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Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau Erteilung
[Nr.99012050001000 ]

Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, der Angaben über die Tragfähigkeit des Baugrundes und der getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

Die Anerkennung als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllen und nachweisen können.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Lebenslauf lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung

je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wobei Nachweis oder Dokument nicht älter als drei Monate sein soll,

Angaben über den Geschäftssitz und etwaige weitere Niederlassungen,

Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und

Der Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau hat durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu erfolgen. Von denen müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen.

Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die

- einen für die Fachbereich Erd- und Grundbau geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf,

- neun Jahre Tätigkeit im Bauwesen, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen

- vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau

- Erklärung, dass keine Beteiligung an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen vorliegt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens anfallenden und vom Antragsteller zu tragenden Gebühren sind geregelt in der Anlage 1 zur Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO), dort unter der Tarifstelle 7.4

Verfahrensablauf

  • Laden Sie sich das Antragsformular auf der Seite der Brandenburgischen Ingenieurkammer herunter und drucken Sie es aus
  • Reichen Sie den ausgefüllten Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer ein
  • Über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige im Land Brandenburg entscheidet die Brandenburgische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde Die Anerkennungsbehörde prüft anhand der eingereichten Unterlagen gem. § 5 BbgPrüfSV die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Antragstellers.
  • Nach Eingang und Vorprüfung der Antragsunterlagen leitet die Anerkennungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen zur Erstellung eines zu erbringenden Fachgutachtens für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein Anfertigen eines Fachgutachtens durch den Beirat der Bundesingenieurkammer
  • Entscheidung über die Anerkennungen durch die Anerkennungsbehörde

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Fristen

Die Anmeldung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ca. 1 bis 2 mal im Jahr statt.

Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich. Ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja (Prüfungsverfahren)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige darf nur mit der Angabe des Fachbereiches und der Fachrichtung geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.