Anerkennung der Eignung einer Stelle für die Schulung in Erster Hilfe
Wer für Bewerber einer Fahrerlaubnis Schulungen in Erster Hilfe anbieten möchte, muss als Stelle für die Schulungen in Erster Hilfe amtlich anerkannt sein.
Diese Ermächtigung kann entweder durch einen Unfallversicherungsträger oder im Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen.
Rechtliche Grundlage:
Grundlage für die Anerkennung bildet § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. der Richtlinie für die Anerkennung der Eignung einer Stelle für Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 FeV vom 04.11.2019 (VkBl. 2019 S. 812) i. V. m. der Berichtigung vom 27.01.2020 (VkBl. 2020 S. 92).
Voraussetzungen:
Voraussetzungen nach § 68 FeV sind:
- Keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen und
- die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen ist sowie geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen.
Beantragung über das Online-Formular:
Erforderliche Unterlagen:
- Führungszeugnis des Leiters/Leiterin
- Lageplan der Schulungsräume mit Bemaßung
- Mietvertrag/Nutzungsvereinbarung zur Nutzung der Räumlichkeiten
- Nachweise der Qualifikationen der Lehrkräfte
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
- Muster der Informationsunterlagen für die Teilnehmer
- Muster der Teilnahmebescheinigung
- Lehrplan (Inhalt richtet sich nach Pkt. II, 1. der o. g. Richtlinien)
- Liste der Lehrmittel (Mindestanforderung richtet sich nach Pkt. II, 3.2 der o. g. Richtlinien)
Gebühren:
Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind die Erteilung, Änderung, Rücknahme oder der Widerruf sowie die Überprüfung gebührenpflichtig.