Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel (nach Ausbildungsordnung) in kürzerer Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag des Auszubildenden auf Verlängerung der Ausbildungszeit, wenn diese notwendig ist, um aus Ausbildungsziel zu erreichen. Der Ausbildende ist in diesen Fällen anzuhören.
Antrag der Antragsteller, welcher durch die zuständigen Stellen beschieden wird. Die zuständige Stelle fertigt darüber einen Bescheid aus.
Je nach Gebührenordnung und Gebührenverzeichnis der zuständigen Stelle.
keine
Schriftliche Antragstellung bei der zuständigen Stelle.