Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Arbeitsschutz“
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem LAVG vor Beginn der Arbeiten melden.
§ 8 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
In der Anzeige führen Sie mindestens auf:
Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:
keine
Anzeigefrist: spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten
Formular: Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein