Ausländerinnen und Ausländer können eine saisonabhängige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, soweit die Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des jeweiligen Herkunftslandes eine Vermittlungsabsprache geschlossen hat. Auf dieser Grundlage kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer saisonabhängigen Beschäftigung erteilen. Die Arbeitserlaubnis kann für Einsätze in folgenden Wirtschaftsbereichen erteilt werden:
Die Arbeitserlaubnis müssen Sie als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Saisonbeschäftigung darf nicht länger sein als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und darf maximal 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten betragen.
Damit Sie die Arbeitserlaubnis erhalten können, müssen Sie nachweisen können, dass die Saisonarbeitskräfte, die Sie beschäftigten möchten,
Die Arbeitserlaubnis wird nicht erteilt, wenn
Es entstehen keine Kosten.
Um eine Arbeitserlaubnis für ausländische Saisonarbeitskräfte zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen:
Die Bearbeitungsdauer kann nicht angegeben werden.
Auskünfte über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen für Ihre Saisonarbeitskräfte müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, innerhalb eines Monats einreichen.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Das Formular „Ihr Stellen- bzw. Arbeitsplatzangebot für Saisonkräfte in der Landwirtschaft“ erhalten Sie beim zuständigen Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Für die vorübergehende Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern als Saisonarbeiterinnen und -arbeiter muss der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis beantragen.