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Arbeitslosengeld II Bewilligung für Personen unter 25 Jahre
[Nr.99107002017003 ]

Ihr örtliches Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger)

Hinweis: Wenn Sie Ihr zuständiges Jobcenter nicht über den Dienststellenfinder auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit finden, dann besuchen Sie den Internetauftritt des Jobcenters.

Volltext

Das Arbeitslosengeld II dient der Grundsicherung, also der Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt Sie mit

  • Leistungen, die Sie wieder in Arbeit bringen sollen und
  • Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.
     

Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

Dass sie hilfebedürftig sind, überprüft das Jobcenter in regelmäßigen Abständen. Daher bewilligt das Jobcenter die Leistungen normalerweise für 12 Monate. Manchmal bewilligt das Jobcenter Arbeitslosengeld II für nur 6 Monate, zum Beispiel, wenn Ihr Einkommen jeden Monat unterschiedlich hoch ist.
 

Pauschalierter Betrag
Sie erhalten einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes. Er deckt Ihre Bedürfnisse ab wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst.

 

Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände einen erhöhten Bedarf haben, können Sie auch dafür Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.

Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:

  • Leistungen für Ihre Unterkunft und Heizung, soweit diese Kosten angemessen sind. Welche Kosten angemessen sind, hängt von den Richtlinien der Kommune ab, in der Sie wohnen.
  • Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie bei Ihrem Jobcenter beantragen. Geben Sie in ihr die Gründe für Ihren Umzug an. Sie erhalten die Zusicherung, wenn
    • Wenn Sie ohne die Zusicherung des Jobcenters umziehen, werden die Kosten für die Wohnung und die Heizung nicht vom Jobcenter übernommen. Auch Leistungen für die Erstausstattung Ihrer Wohnung werden dann nicht übernommen.
    • ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
    • der Umzug in die neue Wohnung wichtig ist, um eine neue Arbeit aufzunehmen, oder
    • schwerwiegende soziale Gründe für einen Umzug aus der Wohnung Ihrer Eltern sprechen und Sie sie nachweisen können,
  • Wenn Sie (nach erfolgter Zusicherung) in eine neue Wohnung umziehen oder eine neue Arbeit annehmen und dafür umziehen müssen, zahlt das Jobcenter Ihnen die notwendigen Umzugskosten und gewährt die Mietkaution als Darlehen. 
  • In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen, zum Beispiel, wenn Ihnen etwas geklaut wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelsatz ist aber bereits ein Ansparbetrag enthalten. Das heißt, Sie müssen manche Anschaffungen von dem Regelsatz-Geld bezahlen. Sie können auch einmalige Leistungen beantragen. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
  • Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (siehe auch LeiKa-Nummer 99107032148000), wie beispielsweise für 
    • Schulausflüge, 
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, 
    • Ausstattung mit Schulbedarf oder 
    • Lernförderung.

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, berücksichtigt.

Zum Einkommen gehören:

  • Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
  • Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
  • Renten,
  • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen oder Erbschaften, und
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
     

Hiervon werden abgezogen:

  • Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung) und
  • Werbungskosten, also Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursachen,
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
  • eine Pauschale von EUR 30,00 pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
  • Beiträge für eine Riester-Rente.

Für das Erwerbseinkommen wird Ihnen außerdem ein Freibetrag gewährt. Der Freibetrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.

Ihr Vermögen wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Zum Vermögen zählen beispielsweise: 

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Kapitallebensversicherung und
  • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
     

Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:

  • Ein Grundfreibetrag für Sie und gegebenenfalls für Ihre Partnerin oder Ihren Partner. Dieser Grundfreibetrag hat eine Höhe von jeweils EUR 150,00 für jedes vollendete Lebensjahr. Sie können Ihren Grundfreibetrag also errechnen, indem Sie Ihr Alter mal 150 rechnen. Der Mindestbetrag des Grundfreibetrags liegt bei EUR 3.100. Dieser Grundfreibetrag gilt auch für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind. 
  • Freibeträge für notwendige Anschaffungen. Hier steht Ihnen und jeder Person, die in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Freibetrag von EUR 750,00 zu.
  • Sonstige Altersvorsorge. Damit ist Vermögen gemeint, das Sie für die Altersvorsorge aufgebaut haben – zum Beispiel in einer Lebensversicherung. Für jedes vollendete Lebensjahr stehen Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin EUR 750,00 anrechnungsfrei zu. Sie dürfen dieses Geld jedoch nicht benutzen, bevor Sie in den Ruhestand eintreten. Das wird vertraglich im sogenannten Verwertungsausschluss festgehalten.

Sanktionen

Bitte beachten Sie, dass das Arbeitslosengeld II gemindert wird oder ganz entfallen kann, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund pflichtwidrig verhalten. Sie verletzen Ihre Pflicht, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über Rechtsfolgen

  • sich weigern, Ihre in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen,
  • sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern oder
  • eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

Besonderheit für unter 25-Jährige:
 Wenn Sie zwischen 15 und unter 25 Jahre alt sind, gewährt das Jobcenter bei der ersten Pflichtverletzung für die Dauer von 3 Monaten nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Mietkosten überweist es dann im Regelfall direkt an Ihren Vermieter. 

Verhalten Sie sich wiederholt pflichtwidrig, entfällt das komplette Arbeitslosengeld II; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht mehr entrichtet. Erklären Sie sich nachträglich dazu bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Leistungsträger die Kosten für Unterkunft und Heizung erbringen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Minderung des Regel- und gegebenenfalls auch die des Mehrbedarfs auf 6 Wochen zu verkürzen, wenn die Umstände des Einzelfalls das erlauben.

Allgemeine Regelung zu Sachleistungen
 Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfes können Sie ergänzende Sachleistungen vom Jobcenter erhalten, beispielsweise Lebensmittelgutscheine. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Die Erbringung ergänzender Sachleistungen liegt im Ermessen des Jobcenters. Bei leistungsberechtigten Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt ist das Jobcenter verpflichtet, ergänzende Sachleistungen zu erbringen. Wenn Sie ergänzende Sachleistungen, wie beispielsweise Lebensmittelgutscheine, erhalten, entrichtet das Jobcenter auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. 

Meldepflichten
 Beachten Sie auch Ihre Meldepflichten beim Jobcenter. Wenn Sie die Meldeaufforderung des Jobcenters ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen, wird Ihr Arbeitslosengeld um 10 Prozent des Regelbedarfes gemindert. Jedes weitere Meldeversäumnis führt zu einer weiteren Minderung des Regelbedarfes in Höhe von 10 Prozent.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Ausweisdokument:
    • Personalausweis oder 
    • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung 
  • Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
  • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
  • Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen: 
    • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe),
    • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine, wenn Sie ein Konto besitzen.

Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen Kosten in Höhe von EUR 2,85, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Den Scheck können Sie bei der Deutschen Post oder der Postbank in Bargeld umwandeln lassen.

Fristen

Keine – die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Onlineverfahren möglich: bisher nein
  • Schriftform erforderlich: ja, in praktischer Hinsicht, nicht in rechtlicher
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein, aber empfehlenswert

Hinweise (Besonderheiten)

  • Grundsicherung bedeutet, dass Ihr Existenzminimum abgesichert wird, also die Sicherung des zum Leben Notwendigen.
  • Wenn Sie nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt sind und mit einem oder einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, dann können Sie Sozialgeld bekommen.

Voraussetzungen

  • Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, dass Sie
    • auf absehbare Zeit und unter den üblichen Arbeitsbedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und
    • im erwerbsfähigen Alter sind. Das heißt, Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Altersgrenze von 65 oder 67 Jahren noch nicht erreicht. Wenn Sie vor 1964 geboren sind, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a SGB II nachschauen.
  • Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften der Bedarfsgemeinschaft vollständig alleine decken können. 
  • Sie haben keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern oder anderen Personen, wie beispielsweise gegen geschiedene Ehepartner oder den Vater oder die Mutter Ihres Kindes.
  • Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Verfahrensablauf

Um Arbeitslosengeld II zu bekommen, melden Sie sich bei Ihrem Jobcenter.

  • Suchen Sie Ihr zuständiges Jobcenter auf. Es befindet sich in dem Bezirk, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten oder gemeldet sind.
  • Beim ersten Besuch im Jobcenter wird Ihre persönliche Lage besprochen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.
  • Die Antragsvordrucke finden Sie auch im Internet.
  • Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Arbeitslosengeld II aus. Hierbei können Sie Hilfe im Jobcenter bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen in Deutsch oder in anderen Sprachen.
  • Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab. Dazu gehören auch: 
    • Mietvertrag,
    • Heiz- und Nebenkostennachweis und
    • Einkommens- und Vermögensnachweis.
  • Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag.
  • Per Post erhalten Sie die Entscheidung über Ihren Antrag.

Bearbeitungsdauer

für Erstanträge im Leistungsbereich: maximal 14 Arbeitstage werden angestrebt (Voraussetzung: vollständige Unterlagen müssen vorliegen) 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Fachlich freigegeben am

04.07.2019

Teaser

Arbeitslosengeld II können Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen.