Ihr örtliches Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger)
Hinweis: Wenn Sie Ihr zuständiges Jobcenter nicht über den Dienststellenfinder auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit finden, dann besuchen Sie den Internetauftritt des Jobcenters (zum Beispiel Jobcenter Potsdam-Mittelmark).
Das Arbeitslosengeld II dient der Grundsicherung, also der Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt Sie mit
Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Dass sie hilfebedürftig sind, überprüft das Jobcenter in regelmäßigen Abständen. Daher bewilligt das Jobcenter die Leistungen normalerweise für 12 Monate. Manchmal bewilligt das Jobcenter Arbeitslosengeld II für nur 6 Monate, zum Beispiel, wenn Ihr Einkommen jeden Monat unterschiedlich hoch ist.
Pauschalierter Betrag
Sie erhalten einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes. Er deckt Ihre Bedürfnisse ab wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst.
Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände einen erhöhten Bedarf haben, können Sie auch dafür Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, berücksichtigt.
Zum Einkommen gehören:
Hiervon werden abgezogen:
Für das Erwerbseinkommen wird Ihnen außerdem ein Freibetrag gewährt. Der Freibetrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.
Ihr Vermögen wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:
Sanktionen
Bitte beachten Sie, dass das Arbeitslosengeld II gemindert wird oder ganz entfallen kann, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund pflichtwidrig verhalten. Sie verletzen Ihre Pflicht, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über Rechtsfolgen
Rechtsfolgen für über 25-Jährige
Bei der ersten Pflichtverletzung wird für eine Dauer von 3 Monaten das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert. Bei einer wiederholten Pflichtverletzung beträgt die Minderung 60 Prozent des Regelbedarfs. Bei einer zweiten wiederholten Pflichtverletzung entfällt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II für 3 Monate komplett. In diesem Fall werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Erklären Sie sich nachträglich bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, kann das Jobcenter die Minderung auf 60 Prozent des Regelbedarfs reduzieren.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie Ihre Pflicht innerhalb eines Jahres mindestens zweimal verletzen. Es handelt sich um eine erste Pflichtverletzung, wenn der Beginn des vorherigen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Besonderheit für unter 25-Jährige:
Wenn Sie zwischen 15 und unter 25 Jahre alt sind, gewährt das Jobcenter bei der ersten Pflichtverletzung für die Dauer von 3 Monaten nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Mietkosten überweist es dann im Regelfall direkt an Ihren Vermieter.
Verhalten Sie sich wiederholt pflichtwidrig, entfällt das komplette Arbeitslosengeld II; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht mehr entrichtet. Erklären Sie sich nachträglich dazu bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Leistungsträger die Kosten für Unterkunft und Heizung erbringen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Minderung des Regel- und gegebenenfalls auch die des Mehrbedarfs auf 6 Wochen zu verkürzen, wenn die Umstände des Einzelfalls das erlauben.
Allgemeine Regelung zu Sachleistungen
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfes können Sie ergänzende Sachleistungen vom Jobcenter erhalten, beispielsweise Lebensmittelgutscheine. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Die Erbringung ergänzender Sachleistungen liegt im Ermessen des Jobcenters. Bei leistungsberechtigten Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt ist das Jobcenter verpflichtet, ergänzende Sachleistungen zu erbringen. Wenn Sie ergänzende Sachleistungen, wie beispielsweise Lebensmittelgutscheine, erhalten, entrichtet das Jobcenter auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Meldepflichten
Beachten Sie auch Ihre Meldepflichten beim Jobcenter. Wenn Sie die Meldeaufforderung des Jobcenters ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen, wird Ihr Arbeitslosengeld um 10 Prozent des Regelbedarfes gemindert. Jedes weitere Meldeversäumnis führt zu einer weiteren Minderung des Regelbedarfes in Höhe von 10 Prozent.
Keine, wenn Sie ein Konto besitzen.
Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen Kosten in Höhe von EUR 2,85, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Den Scheck können Sie bei der Deutschen Post oder der Postbank in Bargeld umwandeln lassen.
Keine – die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
Um Arbeitslosengeld II zu bekommen, melden Sie sich bei Ihrem Jobcenter.
für Erstanträge im Leistungsbereich: maximal 14 Arbeitstage werden angestrebt (Voraussetzung: vollständige Unterlagen müssen vorliegen)
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Arbeitslosengeld II können Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen.