Eine Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder eine Kapitalgesellschaft dürfen die Berufsbezeichnungen „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ oder diese Berufsbezeichnungen mit Zusätzen oder Wortverbindungen nur in ihrem Namen oder Ihrer Firma führen, wenn sie in ein besonderes Verzeichnis, das Gesellschaftsverzeichnis, bei der Architektenkammer eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft dazu berechtigt sind.
Brandenburgisches Architektengesetz:
https//bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgarchg#7
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/partgg/__8.html
Gebührenordnung der Brandenburgischen Architektenkammer:
https://ak-brandenburg.de/sites/default/files/recht/Gebuehrenordnung.pdf
Keine Fristen
Durch die Aufnahme in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer