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Architektengesellschaft Erfassung
[Nr.99140001000000 ]

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Öffentlich beglaubigte, d.h. notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsvertrags, in dem die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 Satz 1 BbgArchG, im Falle der Partnerschaftsgesellschaften nur die Ziffer 7, geregelt sind;
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 BbgArchG genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist);
  • Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung;
  • Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit;
  • Kopie Einzahlungsbeleg für die Gebührenzahlung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • 510,00 EURO
  • Die Antragsgebühr ist unter Angabe des Namens oder der Firma und des nachstehend genannten Verwendungszwecks auf folgendes Konto der Brandenburgischen Architektenkammer zu überweisen:

IBAN: DE09160200864910112282
BIC: HYVEDEMM470 HypoVereinsbank
Verwendungszweck: Antrag Gesellschaft

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Die Architektenkammer hält im Internet keine Formulare für auswärtige Gesellschaften bereit.
  • Die Entscheidung trifft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.
  • Das Verfahren der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
  • Zuständige Stelle ist die
    Brandenburgische Architektenkammer
    Kurfürstenstraße 52
    14467 Potsdam
    Tel. 03 31/27 59 1-0
    Fax 03 31/27 59 111
    E-Mail: info@ak-brandenburg.de

Hinweise (Besonderheiten)

  • Durch die Aufnahme in das besondere Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Auswärtige Partnerschaften oder Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen im Land Brandenburg vorher der Architektenkammer anzuzeigen.
  • Verzeichnis der Gesellschaften: ausreichende Haftpflichtversicherung
  • Verzeichnis der Partnerschaften: für die Dauer der Eintragung und darüber hinaus 5 Jahre nach der Löschung
  • Höhe der Mindestversicherungssummen: 1.500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden