Auswärtige Architektinnen und Architekten werden auf Antrag in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" ergibt. Die Aufnahme in das Verzeichnis ist vor der erstmaligen Erbringung von Leistungen bei der Architektenkammer einzureichen und durch Nachweise zu belegen, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung ist auf fünf Jahre befristet und wird auf Antrag verlängert.
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
- Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde- und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne von § 4 BbgArchG)
- Amtliche Übersetzung der zuvor genannten Dokumente
- Nachweis der Regelstudienzeit bei Bachelor- und Masterabschlüssen
- Gleichwertigkeitsfeststellung des Bildungsabschlusses durch das Kultusministerium (ZAB)
- Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- bzw. Hochschulabschluss; Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die ihr Berufspraktikum nach dem 15.10.2018 begonnen haben, müssen ihr Berufspraktikum unter Aufsicht eines eingetragenen Architekten oder einer Architektin absolviert haben.
- Fortbildungsnachweise - je ein Nachweis zu den Themenbereichen:
- Öffentliches Baurecht
- Privates Baurecht
- Baupraxis
- Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
- Management und Kommunikation
- Nachweis Arbeitsvertrag bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
- Nachweis, dass der vorübergehende Dienstort im Land Brandenburg liegt
- Kopie Einzahlungsbeleg
Eintragungsfrist fünf Jahre
Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.
Einem Antrag durch einen auswärtigen Architekten oder einer Architektin bedarf es nicht, wenn die Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.
Durch die Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Architekten und Architektinnen wird die Person nicht Mitglied der Brandenburgischen Architektenkammer.