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Aufnahme einer Kanzlei in eine Rechtsanwaltskammer nach Verlegung des Sitzes aus dem Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer
[Nr.99082018000000 ]

Die Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin setzt die Einrichtung einer Kanzlei voraus, d.h. eines permanent eingerichteten und zu konventionellen Geschäftszeiten geöffneten Büros, das zur Führung vertraulicher Mandantengespräche und zur Unterbringung von Mandatsakten geeignet ist. Die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer richtete sich nach der Örtlichkeit dieses Büros. Eine Verlegung des Verwaltungssitzes in einen anderen Rechtsanwaltskammerbezirk führt zum Wechsel der Kammermitgliedschaft und bedarf der örtlichen Um-Zulassung

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • beglaubigte Abschrift der aktuellen Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
  • Ablichtungen der Anstellungsverträge
    • der Geschäftsführer/innen
    • der Prokuristen/innen
    • der Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
  • Ablichtung der Gründungsurkunde
  • Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage
  • Nachweis über die Zahlung der Gebühr
  • Ablichtung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung der Geschäftsführer/innen, ggf. auch von Prokuristen/innen (nur, falls sich die Bestellung nicht aus Gesellschaftsvertrag oder Gründungsurkunde ergibt)

Voraussetzungen

§ 59d BRAO gemäß § 59m Absatz 2 i.V.m. § 36 BRAO i.V.m. § 26 VwVfG

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

375,00 € (§ 1 Nr. 4 der Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO)

Hinweise (Besonderheiten)

Der Wechsel der Kammermitgliedschaft berührt nicht die Rechtsberatungsbefugnis und ebenfalls nicht die Titelführungsbefugnis; d.h., dass auch im neuen Kammerbezirk die anwaltlichen Beratungsleistungen ununterbrochen fortgesetzt bzw. angeboten werden können.