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Aufnahme in die Schule
[Nr.99088003034000 ]

Sie können hier die Aufnahme in eine Schule beantragen. Die Wahl der Schule und damit die Aufnahme in die Schule kann durch Landesrecht und evtl. durch kommunale Regelungen, vor allem zu Schulbezirken oder Schulsprengeln eingeschränkt sein.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schulärztliche Untersuchung des Kindes (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Aufnahme in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 50 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG).

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung wird regelmäßig rechtzeitig zum Beginn des auf den Antrag folgenden Schuljahres; bei Schulwechsel innerhalb des Schuljahres kurzfristig getroffen

Fristen

Die Anmeldefrist wird in jedem Jahr öffentlich bekanntgemacht.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulässig.

(Hinweis: Im Land Brandenburg ist der Widerspruch bei dem für die Schule örtlich zuständigen staatlichen Schulamt einzulegen.)

Formulare/Schriftformerfordernis

Die Anmeldung kann online erfolgen. Sie setzt bei der ersten Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 aber immer die persönliche Vorstellung des Kindes bei der Schulleitung voraus.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Aufnahme in die Grundschule muss bei der für die Wohnung des Kindes örtlich zuständigen Schule erfolgen. Die Festlegung der örtlich zuständigen Schule erfolgt durch Schulbezirksatzung der Gemeinde (Schulträger).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

28.05.2021

Zuständige Stelle

Jeweilige Schule

Ansprechpunkt

Das für die Schule örtlich zuständige staatliche Schulamt

Teaser

Aufnahme in die Schule