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Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse der Kategorie 2

Vom 02. Januar bis 30. Dezember dürfen pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2 (ehem. Klasse II) - außer durch ausgebildete Pyrotechiker - nicht abgebrannt werden. Aus besonderem, begründeten Anlass (Eheschließung, Silberhochzeit usw., runde Geburtstage ab dem 50. Lebensjahr (60., 70. usw.), runde Firmenjubiläen) kann die zuständige Behörde allerdings Ausnahmen zulassen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Gebühr: 50,00 €

Bearbeitung: 14 Tage

Erforderliche Unterlagen: förmlicher oder formloser Antrag (Datum, Ort, konkreter Anlass, Name Anschrift), sofern nicht auf eigenem Grundstück: schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers der Abbrennfläche

Zusätzliche Hinweise: Der Anlass muss in dem Antrag konkret beschrieben werden. Begründungen, wie: "aus Anlass einer Hochzeit beantrage ich ..." können seitens der Genehmigungsbehörde nicht anerkannt werden.

Antragstellung: schriftlich

Rechtsgrundlagen: §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)