Betrifft das Problem eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, so kann eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB von dieser Festsetzung beantragt werden. Eine Ausnahme kommt dann in Frage, wenn der problematische Sachverhalt im Bebauungsplan bereits als zulässige Ausnahme benannt ist. Auch in begründeten anderen Fällen kann eine Abweichung von einzelnen Festsetzungen genehmigt werden – dies wird als Befreiung bezeichnet.
Rechtsgrundlage: § 31 Baugesetzbuch (BauGB)