Die Namensführung einer Person ist im BGB und den personenstandsrechtlichen Vorschriften vollständig und abschließend geregelt. Es kann jedoch Fälle geben, in denen aus den verschiedensten Gründen der rechtmäßig zu führende Name eine Belastung für den Namensträger darstellt und deshalb geändert werden soll. Ist dies nach den Regelungen des BGB und der personenstandsrechtlichen Vorschriften nicht möglich, kommt nur die behördliche Namensänderung in Betracht.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 05.01.1938 (RGBl.I S.9/BGBl.III Nr.401-1) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980 (BAnz. Nr. 153 a vom 20.08.1980), jeweils in der geltenden Fassung. Danach ist eine behördliche Namensänderung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund (im Sinne des Gesetzes) die Namensänderung rechtfertigt. Der Grund muss objektiver Natur, nachvollziehbar und belegbar sein. Allein der Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen genügt nicht.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung in unserer Behörde beraten zu lassen.
Welche Unterlagen Sie für die Beantragung der behördlichen Namensänderu
ng benötigen, ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation und individuell sehr unterschiedlich.
Grundsätzlich sind erforderlich:
eine ausführliche Begründung des Antrags
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, ggf. der Rechtsstellung
Wohnsitznachweis der letzten 5 Jahre
eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
wenn der Antragsteller verheiratet ist oder war, beglaubigte Abschriften des Heiratseintrags/ der Heiratseinträge
wenn der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat, behördliches Führungszeugnis.
Je nach Sachlage können weitere Unterlagen erforderlich sein. Welche Unterlagen Sie konkret benötigen, teilen wir Ihnen im Rahmen des Beratungsgesprächs mit.
Gemäß Artikel I § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 07.01.1938 (RGBl.I S.12/BGBl.III Nr.401-1-1) in der geltenden Fassung ist die Gebühr
Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach dem Verwaltungsaufwand. Für die Rücknahme oder Ablehnung des Antrags wird 1/10 bis 1/2 der ermittelten Verwaltungsgebühr erhoben.
Eine möglicherweise in Betracht kommende Gebührenermäßigung wird nur auf Antrag geprüft. Hierzu genügt ein formloser Antrag, der zeitgleich mit dem Antrag auf Namensänderung einzureichen ist.
Vollständige Nachweise des Familieneinkommens (Einkommen aller zum Haushalt gehörender Personen) sind beizufügen.
Informationsblatt DSGVO Behördliche Namensänderung (PDF, 82 kB)