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Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung
[Nr.99058021012000 ]

Sie wollen selbständig ohne deutsche Niederlassung, aber mit Niederlassung in einem Vertragsstaat (EU-Mitglied, EWR-Vertragsstaat oder die Schweiz) vorübergehend in Deutschland ein hier zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, Dann müssen Sie ihr Vorhaben vor dem Beginn der Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzeigen, die für den Ort zuständig ist, an dem Sie die Tätigkeit erstmals im Inland ausüben wollen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit als Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer. Brunnenbauer, Steinmetz und Steinbildhauer, Stuckateur. Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditor, Fleischer, Friseur, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik genügt es, zu belegen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Zusätzlich ist der Nachweis einer mindestens einjährigen Vollzeittätigkeit oder entsprechend längeren Teilzeittätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre erforderlich, falls der andere Herkunftsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt und Sie über keine reglementierte Ausbildung für die Tätigkeiten verfügen.

Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, dies gegebenenfalls ergänzt durch ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis, und deren Aufbau und Niveau durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder von einer Behörde, die zur Kontrolle und Genehmigung bestimmt ist, kontrolliert oder genehmigt werden müssen.

Oder:

Sie wollen selbständig ohne deutsche Niederlassung, aber mit Niederlassung in einem Vertragsstaat (EU-Mitglied, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz) vorübergehend in Deutschland ein Handwerk als Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker ausüben. Dann muss die zuständige Behörde vor der Dienstleistungserbringung Ihre Berufsqualifikation prüfen, wenn unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dienstleistungsempfängerinnen bestünde.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Nachweise

über die Personendaten und die Staatsangehörigkeit;

über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat;

über das Bestehen von Anforderungen an die eigene Berufsqualifikation im Herkunftsstaat;

ggf. über die eigene berufliche Qualifikation;

ggf. über die Berufsausübung im Umfang von einem Jahr bei Vollzeittätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenverzeichnis HWK Ffo Gebühr  5.4: 100 €

Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Cottbus in der Fassung vom 30. November 2017, Gebühr C.VI.3: 100 €

Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Potsdam, Gebühr 2.2: 100 €

Fristen

Die Anzeige muss vor dem erstmaligen Tätigwerden erfolgen. Sie ist bei Fortbestand der Absicht alle 12 Monate formlos zu wiederholen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare im Internet bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) und der Handwerkskammer Cottbus. Kein Formular bei der Handwerkskammer Potsdam. Merkblatt bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) verlangt persönliche Vorsprache. Merkblatt der Handwerkskammer Cottbus verlangt schriftliche Anzeige. Verordnung verlangt schriftliche oder elektronische Anzeige.

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle oder Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg