Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil
Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine »Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug« aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.
§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)
Abhängig vom Antragsgrund
Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.
keine
Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt personell durch das Wohnsitz-Finanzamt.
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beantragen, für das sie gelten sollen.
Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden Ihnen bekanntgegeben. Gegen die Nichtgewährung der beantragten durch das Finanzamt können Sie sich mit einem Einspruch wehren.
Abhängig vom Antragsgrund:
Hessisches Ministerium der Finanzen
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (Ihr Wohnsitz-Finanzamt)
In der Regel die Service- und Informationsstelle Ihres zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes
Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.