Als Arbeitgeber müssen Sie eine außerordentliche Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen unverzüglich veranlassen, wenn beispielsweise ein Schadensfall eingetreten ist.
Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.
Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. bei einem Unfall mit unklarer Ursache).
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Nach Eingang einer entsprechenden Schadensmeldung oder auch auf eigenes Betreiben bei einem besonderen Anlass kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz