Die Haltung von Bienen richtet sich nach der Ortsüblichkeit, im Zweifelsfalle muss eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Ein ausgezogener Bienenschwarm wird herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 961 bis 964 BGB