Grundsätzlich ist das Abbrennen und Verbrennen von Stoffen im Freien verboten. Allerdings regelt ein Erlass des Ministers für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz aus dem Jahre 2007, dass gelegentliche Lagerfeuer, bei denen der Holzstoß Maße von 1 x 1 m nicht überschreitet und für die trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden, genehmigungsfrei sind. Größere Feuer, wie Brauchtums-, Oster-, Herbst- und Maifeuer bedürfen der behördlichen Genehmigung.
Gebühr: 40,00 €
Bearbeitung: 14 Tage
Erforderliche Unterlagen: formloser Antrag (Datum, Ort, Zeit, Anschrift, Größe des Feuers)
Zusätzliche Hinweise: Belästigungen bzw. Schädigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit erfüllen wiederum den Verbotstatbestand gemäß Immissionsschutzrecht
Antragstellung: schriftlich