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Die Zulassung eines Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beantragen
[Nr.99036010007000 ]

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, muss dieses Fahrzeug von der zuständigen Behörde dafür zugelassen sein.

Volltext

Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Behörde dafür zugelassen wurde.

Die Zulassung ist die behördliche Erlaubnis, ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb zu setzen. Den Zulassungsantrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder die Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit Nachweis über die Verfügungsberechtigung (Originalrechnung, Kaufvertrag oder ähnliches)

  • Nachweis über das Bestehen einer Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung) oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung oder die Beantragung einer Einzelgenehmigung (in diesem Fall ist die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes erforderlich),

  • die Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung,

  • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,

  • Für den Einzug der KFZ-Steuer wird das SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung) benötigt,

  • Umsatzsteuererklärung bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder Verzollungsnachweis bei Erwerb aus einem Drittstaat.

  • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind, ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Technischen Dienst oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zu prüfen. Bei gravierenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder Verschlechterung des Abgas-/Geräuschverhaltens), die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, ist das Fahrzeug durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Technischen Dienst zu begutachten. Die über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.

  • zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Vertreter: Wenn Sie einen Dritten mit der Kfz-Neuzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.

    • der Zulassung auf Minderjährige: Wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeuge erfüllen kann, ist die schriftliche Einverständniserklärung der / des gesetzlichen Vertreters und die Vorlage deren Personalausweise erforderlich.

    • für Firmen (zum Beispiel GmbH, AG, OHG): Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers.

    • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden.

    • für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag vorlegen); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).

Voraussetzungen

Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger müssen grundsätzlich zugelassen werden. Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind folgende Kraftfahrzeugarten:

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

c) Leichtkrafträder,

d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,

e) motorisierte Krankenfahrstühle,

f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,

g) Elektrokleinstfahrzeuge.

Folgende Arten von Anhängern unterliegen nicht der Zulassungspflicht:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

d) Arbeitsmaschinen,

e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,

g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,

h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende KFZ-Haftpflichtversicherung besteht.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Land Brandenburg:

27 € für die Zulassung oder Wiederzulassung eines Fahrzeugs.

Dazu kommen je nach Einzelfall bspw. Kosten für die Kennzeichenschilder oder die Ausfertigung einer neuen ZB II.

Gebühren Kfz-Behörde

Gebühren Kfz-Behörde

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Halterin oder Halter sind, oder schriftlich bevollmächtigt als Vertreterin oder Vertreter, können Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen erteilt die zuständige Zulassungsbehörde die Zulassung. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichen – Schilder sowie Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.

Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen. In vielen Zulassungsbehörden wird das Formular auch direkt bei der Antragsbearbeitung am Schalter ausgefüllt.

Bearbeitungsdauer

Land Brandenburg:

Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.

Fristen

Die Zulassung muss vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erteilt sein

Rechtsbehelf

Land Brandenburg:

Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Schriftform erforderlich: Ja

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Land Brandenburg:

  •  Schriftform im Onlineverfahren erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen oder Vertretung mit Vollmacht notwendig, wenn die Zulassung vor Ort beantragt wird.

Fachlich freigegeben durch

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH

Fachlich freigegeben am

30.09.2021

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem Antragstellende ihren Hauptwohnsitz haben (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).