1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind
(niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer
von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
EU- Bürger bzw. Familienangehörige können je nach Einzelfall erhalten:
- Freizügigkeitsbescheinigung
- Aufenthaltskarte/Aufenthaltserlaubnis
- Bescheinigung Daueraufenthalt / Daueraufenthaltskarte
Gebühr:
Gem. § 47 (3) AufenthV sind für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 (2) FreizügG/EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 (6) Satz 1 FreizügG/EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte (§ 5 (6) Satz 2 FreizügG/EU), wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 € zu erheben.
Bearbeitungsgebühr
Für die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht fallen keine Gebühren an.
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte beträgt die Erteilungsgebühr ab 24. Lebensjahr 28,80 €, bis zum 24. Lebensjahr 22,80 €.
Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts ist eine Gebühr in Höhe von 8,00 € zu erheben.
Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der o.g. jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
Bearbeitung:
bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen beträgt die Bearbeitungszeit 15 min bis 30 min
Erforderliche Unterlagen:
Bei Meldebehörde:
- ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (liegen im Bürgerbüro aus)
- Personalausweis und/oder Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise, Personalausweise und Pässe) mitziehender Familienangehöriger
und Geburtsurkunde für Kinder
- Zweck des Aufenthaltes z.B. Studium, unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit
Bei Ausländerbehörde (je nach Aufenthaltszweck):
- Personalausweis bzw. Reisepass
- ggf. Meldebescheinigung
- (freiwillig) Abmeldebescheinigung vom Heimatland mit amtlicher deutscher Übersetzung
- ein bzw. zwei biometrische Passbild/er
- ggf. Mietvertrag und ggf. Zustimmung Vermieter (freiwillig)
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes (aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers über Ausübung der Erwerbstätigkeit+ Arbeitsvertrag+ Verdienstbescheinigung, bei selbständiger Erwerbstätigkeit betriebswirtschaftliche Auswertung, aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters über das monatlich persönlich zur Verfügung stehende Einkommen, Rentenbescheid, Bewilligungsbescheid zum Stipendium,Finanzierungserklärung gem. § 4 FreizügG/EU u.a.)
- Gewerbeanmeldung, Gesellschaftervertrag, Handels- o.ä. Registerauszug
- EU- Arbeitsgenehmigung (Übergangsregelung für bestimmte Länder beachten)
- Nachweis über Krankenversicherung
- ggf. Personenstandsurkunden
- Nachweis über rechtmäßige Aufenthaltszeit von 5 Jahren
- BZR- Ausdruck
sonstige Unterlagen nach Aufforderung
Formulare Ausländerbehörde
Antragstellung: Der Antrag muss persönlich und schriftlich in der Ausländerbehörde gestellt werden.
Rechtsgrundlagen: AufenthG, AufenthV, FreizügG/EU, EU- Richtlinien (insbesondere Richtlinie 2004/38/EG)