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Ehrenbürgerrecht

Gemäß § 26 BbgKVerf kann die Gemeinde Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung an verstorbene Persönlichkeiten setzt voraus, dass die Berechtigten ihr Einverständnis erklären. Langjährig ehrenamtlich Tätigen kann nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verliehen werden. Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Verleihung oder Entziehung einer Ehrenbezeichnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Stadt Frankfurt (Oder) hat hierzu eine „Satzung über die Auszeichnung für besondere Verdienste um die Stadt Frankfurt (Oder)“ am 18.11.19999 beschlossen.