Bei der Versicherungsteuer werden Prämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen besteuert. Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer. Jedoch muss der Versicherer in der Regel die Versicherungsteuer entrichten. Hat weder der Versicherer noch ein Inkassobevollmächtigter seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat, dann muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsteuer selbst entrichten.
Als Steuerentrichtungsschuldner haben Sie Ihre Steuer im Rahmen der Steueranmeldung für Versicherungen selbst zu berechnen. Dazu müssen Sie innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Ihre Steueranmeldung für Versicherungen
Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern über die Höhe Ihrer Steuer.
Hinweis
Für die Übermittlung im BOP müssen Sie sich für das BOP registrieren.
Abfrageberechtigt ist:
Ihre Steueranmeldung für Versicherungen müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen oder elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) oder in ELSTER übermitteln.
Bei schriftlicher Steueranmeldung:
Hinweise
Bei elektronischer Steueranmeldung im BOP oder in ELSTER:
Hinweise
Die Steueranmeldung gilt sofort als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Hinweis
Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt diese erst als Steuerfestsetzung, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Steueranmeldung:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Wenn Sie Versicherungsentgelte erhalten, dann müssen Sie die Versicherungsteuer selbst berechnen und anmelden.