Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig,
wenn Ihnen als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung
Das LAVG kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
Siehe hierzu auch Leistungen zu Sonderregelungen zur Arbeitszeit:
Grundsätzlich ist es verboten, eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zu beschäftigen. Hiervon lässt das Mutterschutzgesetz Ausnahmen zu:
Auf Ihren Antrag als Arbeitgeber kann das LAVG die Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr genehmigen, wenn
Genehmigung der Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr:
Grundsätzlich ist es verboten, eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zu beschäftigen. Das LAVG kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bewilligen, wenn
Dies gilt auch für schwangere oder stillende Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung.
Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit:
Sie als Arbeitgeber dürfen eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren dürfen Sie nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Ebenfalls dürfen Sie eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Das LAVG kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit bewilligen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht.
Ausnahmen vom Verbot der Akkord- und Fließarbeit:
Sie dürfen eine schwangere oder stillende Frau keine Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie Fließarbeit ausüben lassen. Das LAVG kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen.
Im Fall der Zulässigkeitserklärung einer Kündigung :
Im Fall einer Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr:
Im Fall einer Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (Nachtarbeit):
Im Fall der Mehrarbeit:
Im Fall der Akkord- und Fließarbeit:
Die Entscheidungen über die oben genannten Anträge sind kostenpflichtig. Das gilt auch für den Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion im Rahmen des Verfahrens nach § 28 MuSchG (Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr).
Für den Antrag zur Genehmigung einer Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr wird empfohlen, das Online-Formular des LAVG zu nutzen:
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein