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Einhaltung des Mutterschutzes Überwachung
[Nr.99006007028000 ]

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz

Volltext

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig,

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung,
  • mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung,

wenn Ihnen als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung

  • die Schwangerschaft,
  • die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder
  • die Entbindung bekannt ist oder
  • wenn sie Ihnen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Das LAVG kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

Siehe hierzu auch Leistungen zu Sonderregelungen zur Arbeitszeit:

Grundsätzlich ist es verboten, eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zu beschäftigen. Hiervon lässt das Mutterschutzgesetz Ausnahmen zu:  

Auf Ihren Antrag als Arbeitgeber kann das LAVG die Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr genehmigen, wenn

  • sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22:00 Uhr spricht und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.  

Genehmigung der Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr:

Grundsätzlich ist es verboten, eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zu beschäftigen. Das LAVG kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bewilligen, wenn

  •  sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Dies gilt auch für schwangere oder stillende Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung.  

Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit:

Sie als Arbeitgeber dürfen eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren dürfen Sie nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Ebenfalls dürfen Sie eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Das LAVG kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit bewilligen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht.

Ausnahmen vom Verbot der Akkord- und Fließarbeit:

Sie dürfen eine schwangere oder stillende Frau keine Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie Fließarbeit ausüben lassen. Das LAVG kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Im Fall der Zulässigkeitserklärung einer Kündigung:

  • Antrag des Arbeitgebers
  • Anschrift und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin
  • (Voraussichtlicher) Entbindungstermin
  • Begründung unter ausführlicher Darstellung der Kündigungsgründe (das LAVG kann ausnahmsweise eine beabsichtigte Kündigung für zulässig erklären, wenn ein besonderer Fall vorliegt, zum Beispiel bei Betriebsstilllegung oder arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung) 

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr:

  • Antrag des Arbeitgebers (Online-Formular des LAVG)
  • Bereitschaftserklärung der Frau
  • Ärztliches Zeugnis, dass nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22:00 Uhr spricht
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung – insbesondere durch Alleinarbeit – für die Frau oder ihr Kind vorliegt
  • Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG beizufügen

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (Nachtarbeit):

  • Antrag des Arbeitsgebers
  • Bereiterklärung der Frau
  • Ärztliches Zeugnis
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung – insbesondere durch Alleinarbeit – für die Frau oder ihr Kind vorliegt
  • Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG

Im Fall der Mehrarbeit:  

  • Antrag des Arbeitgebers
  • Bereiterklärung der Frau
  • Ärztliches Zeugnis
  • Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG

Im Fall der Akkord- und Fließarbeit:  

  • Antrag des Arbeitgebers
  • Darstellung der Art der Arbeit und des Arbeitstempos
  • Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 MuSchG

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Entscheidungen über die oben genannten Anträge sind kostenpflichtig. Das gilt auch für den Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion im Rahmen des Verfahrens nach § 28 MuSchG (Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr).

Formulare/Schriftformerfordernis

Für den Antrag zur Genehmigung einer Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr wird empfohlen, das Online-Formular des LAVG zu nutzen:

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein