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Einmessung baulicher Anlagen

Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Grundstückseigentümer die notwendigen Vermessungsarbeiten auf ihre Kosten zu veranlassen. Der Zweck der Gebäudeeinmessung besteht darin, die Aktualität des Liegenschaftskatasters als grundlegendes Informationssystem zu gewährleisten.

Gebühr:
Die Gebühren richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung

Bearbeitung:
Nach Antragseingang

Erforderliche Unterlagen:  
Zur Aufnahme des Antrags werden die Flurstücksangaben (Adresse oder Flur- und Flurstücksnummer) benötigt. Für den Nachweis der Antragsberechtigung benötigen Sie ein gültiges Personaldokument sowie gegebenenfalls geeignete Nachweise Ihrer Berechtigung am Antragsflurstück.

Zusätzliche Hinweise: 
Ein persönliches Beratungsgespräch wird empfohlen.

Antragstellung: 
Schriftlich per Post,  E-Mail, Fax oder direkt beim zuständigen Bearbeiter im Katasteramt

Rechtsgrundlagen:

Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG)