Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen ist.
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
- Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne von § 4 BbgArchG)
- Amtliche Übersetzung der zuvor genannten Dokumente
- Nachweis der Regelstudienzeit bei Bachelor und Masterabschlüssen
- Gleichwertigkeitsfeststellung des Bildungsabschlusses
- Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach bzw. Hochschulabschluss (Arbeitgeberzeugnisse, Projekttabelle, Projektbeschreibungen inkl. Fotos und Plänen in A4);
- Die Anforderungen an die Nachweise zur praktischen Tätigkeit können je nachdem, wo die antragstellende Person tätig war, unterschiedlich ausfallen; Einzelheiten in § 4 Absatz 3 BbgArchG.
- Hochschulabschlüsse, die sich wesentlich von den Anforderungen eines deutschen Abschlusses unterscheiden, können durch sog. Ausgleichsmaßnahmen angeglichen werden; Einzelheiten in § 4 Absatz 4 und 5 BbgArchG.
- Fortbildungsnachweise je ein Nachweis zu den Themenbereichen:
- Öffentliches Baurecht
- Privates Baurecht
- Baupraxis
- Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
- Management und Kommunikation
- Nachweis Arbeitsvertrag bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit gemäß §10 ArchG
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg
- Kopie Einzahlungsbeleg
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises bei Personen, die schon vorher in eine Architektenliste eingetragen waren (§ 4 Absatz 6 BbgArchG):
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis des Geschäftssitzes/der Niederlassung im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg
- Kopie Einzahlungsbeleg
Antragsgebühr Eintragung in die Architektenliste: 205,00 €
Gebühr für Beurkundung und Rundstempel: 65,00 €
Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.
Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus der Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.