Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben sind, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.
Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.
Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:
Es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein und dieser weist Personen als Erben aus, die keine Erben sind.
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
keine
Gegen den Einziehungsbeschluss kann nach eine Beschwerde erhoben werden.
Formulare sind nicht erforderlich.
Niedersächsisches Justizministerium
Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Antragstellung kann darüber hinaus jedes Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zuständig sein, in dessen Bezirk die/der Antragstellende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das örtlich zuständige Amtsgericht.